ECLI:DE:BGH:2019:230119B2STR347.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 347/18 vom 23. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Computerbetrugs u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ein Einziehungsbetrag von 46.305 Euro angeordnet wir d. Im Übr i- gen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Franke Appl Krehl Eschelbach Meyberg
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