BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 348/05 vom 25. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. April 2005 werden verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und seine durch die Revision der Ne-benkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenkl344gerin tr344gt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenkl344gerin je zur H344lfte. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Tatmessers angeord-net. 1 Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin. Sie r374gen die Verletzung materiellen Rechts. Sie erstreben eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung sowie die Anordnung einer Ma337regel 2 - 4 - nach 247 63 StGB oder 247 66 StGB. Die Staatsanwaltschaft h344lt zudem die Straf-rahmenverschiebung nach 247247 21, 49 StGB f374r rechtsfehlerhaft. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin haben keinen Erfolg. 3 I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festge-stellt: 4 Der Angeklagte und die sp344ter gesch344digte Nebenkl344gerin waren bis Februar 2004 miteinander verheiratet. Der Angeklagte neigt zu impulsiven Aus-br374chen und 374berschie337enden Reaktionen, die auf eine Pers366nlichkeitsst366rung impulsiven Typus zur374ckgehen. In der Ehe f374hrte das dazu, dass er sehr leicht zornig und aggressiv wurde und seine Ehefrau und die aus der Ehe hervorge-gangene Tochter schlug. 5 Seit geraumer Zeit vor der Tat versuchte der Angeklagte einen Geldbe-trag von 7.500 200 von der Nebenkl344gerin, mit der er schon l344ngere Zeit nicht mehr zusammenlebte, zu erlangen. Unter anderem drohte er ihr, dass er sie umbringen bzw. sie "fertig machen" werde, wenn sie nicht bald zahle. Am fr374-hen Morgen des 15. Juni 2004 suchte der Angeklagte die Wohnung der Ge-sch344digten auf, um das Geld pers366nlich einzutreiben. Er war als Postzusteller verkleidet, hatte sich den Sch344del rasiert, um so durch T344uschung den Zutritt zur Wohnung zu erlangen, und hatte sich zwei Rollen Klebeband und ein schar-fes K374chenmesser mit einer Klingenl344nge von 12,5 cm in eine Scannertasche eingesteckt. Das Messer sollte als Drohmittel eingesetzt werden. Die Tochter, die ihn wegen der Verkleidung nicht erkannte, 366ffnete die T374r, worauf der Ange-klagte diese mit aller Kraft aufstie337, das Messer aus seiner Tasche zog und so- 6 - 5 - dann die T374r abschloss und den Schl374ssel einsteckte. Die Gesch344digte schloss sich beim Anblick des Messers sofort in ihr Schlafzimmer ein. Dem Angeklagten gelang es nicht, die T374r mit dem Messer aufzuhebeln. Die Nebenkl344gerin 366ffne-te sie aber, als der Angeklagte ihr drohte, dass er ansonsten die Tochter um-bringen werde. Die Tochter floh in ihr Zimmer. Die Nebenkl344gerin versuchte den Angeklagten zu beruhigen. Dieser drehte sich w344hrend des nachfolgenden Ge-spr344chs mit der Nebenkl344gerin, welches die private Situation und die Geldforde-rung zum Gegenstand hatte, eine Zigarette und rauchte diese. Die von einem Nachbarskind auf Veranlassung der Tochter herbeigerufene Polizei traf kurz darauf ein. Der Angeklagte bemerkte dies. Er war 374ber das Verhalten seiner Familie entt344uscht und hatte Furcht vor der unmittelbar drohenden Verhaftung. Er entschloss sich deswegen spontan die Nebenkl344gerin zu t366ten und stach vielfach mit dem Messer auf sie ein. Diese erlitt lebensgef344hrliche Verletzun-gen, die ohne not344rztliche Hilfe binnen weniger Minuten zum Tode gef374hrt h344t-ten. Sie stellte sich zun344chst tot, so dass der Angeklagte davon ausging, das Opfer get366tet zu haben. Er wusch sich das Blut von den H344nden und vom Mes-ser und versteckte dieses im Bad. Zu der in ihrem Zimmer weinenden und nach der Mutter rufenden Tochter sagte er: "Deine Mutter ist tot. Wein nicht mehr. Basta!". Sodann bemerkte er, dass die Nebenkl344gerin doch noch nicht gestor-ben war. Er trat ihr zweimal mit voller Wucht gegen den K366rper und sagte zu ihr: "Bist du noch nicht gestorben, du Hure. Stirb endlich! Stirb! Stirb!". Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass die Gesch344digte an ihren Verletzungen alsbald sterben werde. In diesem Moment drang die Polizei in die Wohnung ein und nahm den Angeklagten, der sich nicht wehrte, fest. Die Gesch344digte 374ber-lebte auf Grund der sofortigen 344rztlichen Hilfe. 2. Das Landgericht hat beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat die Vor-aussetzungen des 247 21 StGB bejaht. Es ist weiter davon ausgegangen, dass der Angeklagte "nur noch eingeschr344nkt in der Lage war, seine gef374hlsm344337igen 7 - 6 - und triebhaften Regungen gedanklich zu beherrschen" und hat das Mordmerk-mal der niedrigen Beweggr374nde beim Angeklagten ausgeschlossen, da ihm das entsprechende Bewusstsein gefehlt habe. II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin zeigen keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Verneinung eines Mordmerkmals h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. 8 1. Die Ablehnung des Mordmerkmals "niedrige Beweggr374nde" wegen Fehlens eines entsprechenden Bewusstseins des Angeklagten weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht durfte sich hier zur Vernei-nung des Mordmerkmals darauf st374tzen, dass dem Angeklagten wegen der bei ihm zur Tatzeit vorliegenden Voraussetzungen des 247 21 StGB die subjektive Komponente des Mordmerkmals fehlte. Denn das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Voraussetzungen des 247 21 StGB beim Angeklagten zur Zeit der Tat bejaht. Die Formulierung der Strafkammer, "dass bei dem Angeklagten eine Pers366nlichkeitsst366rung impulsiven Typus, also eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB" vorliege (UA S. 19), deutet bei isolierter Betrachtung zwar darauf hin, dass die Kammer das Vorliegen einer Pers366nlich-keitsst366rung und "schwere andere seelische Abartigkeit" gleichgesetzt hat. Das w344re rechtsfehlerhaft. Die Diagnose einer Pers366nlichkeitsst366rung sagt nichts dar374ber aus, ob sie im Sinne der 247247 20, 21 StGB "schwer" ist. Hierf374r ist ma337-gebend, ob es im Alltag au337erhalb des angeklagten Delikts zu Einschr344nkungen des beruflichen und sozialen Handlungsverm366gens gekommen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 329; BGHSt 49, 45, 52 f.). Die Ausf374hrungen im Urteil d374rfen 9 - 7 - insoweit nicht allgemein gehalten sein und etwa nur Pers366nlichkeitsmerkmale anf374hren, die ohnehin innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens liegen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 75). Die Strafkammer f374hrt hier jedoch aus, dass die diagnostizierte Pers366nlichkeitsst366rung den Angeklagten erheblich beeintr344chtigt, n344mlich in Form eines unsteten pers366nlichen Lebensweges, Neigung zu 374ber-m344337igem und regelm344337igen Alkoholkonsum, leichte Verf374hrbarkeit und unge-hemmte Hingabe an seine Neigungen, sowie Bereitschaft zu beliebigen Ge-waltausbr374chen (UA S. 20). Der Tatrichter gibt die Einsch344tzung des Sachver-st344ndigen hierzu wieder, dass die St366rung den Lebensweg des Angeklagten schwer und mit 344hnlichen Folgen wie eine krankhafte seelische St366rung beein-tr344chtigte. Die konkrete Tat geschah in einer emotional zugespitzten Situation, bei der der Angeklagte pl366tzlich die Kontrolle 374ber sich verloren und in "374ber-schie337ender Weise" reagiert hat. Die Kammer hat sich auch mit den Tatvorbe-reitungshandlungen als Gegenargument auseinandergesetzt und dazu ausge-f374hrt, dass der konkrete Tatausl366ser die zugespitzte Situation war. Danach diente die Tatvorbereitung gerade nicht dem T366tungsdelikt. Angesichts der vo-rangegangenen Drohungen, die nur im Zusammenhang mit der Geldforderung standen, ist dieser Schluss m366glich und nachvollziehbar. Wenn auch die Straf-kammer im Rahmen der Feststellungen ausf374hrt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in seiner Steuerungsf344higkeit "nicht ausschlie337bar erheblich ver-mindert" gewesen sei (UA S. 8), es im Rahmen der Beweisw374rdigung aber hei337t, dass "der Angeklagte bei Begehung der Tat vermindert schuldf344hig im Sinne des 247 21 StGB war" und auch zun344chst nicht klar gestellt wird, ob es sich um eine "erhebliche" Verminderung der Steuerungsf344higkeit handelt, so l344sst sich doch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde noch hinreichend ent-nehmen, dass die Strafkammer von einer erheblich verminderten Steuerungs-f344higkeit ausgegangen ist. - 8 - Vor diesem Hintergrund begegnet die Verneinung des Mordmerkmals der sonstigen niedrigen Beweggr374nde keinen durchgreifenden Bedenken. Nach den Feststellungen der Strafkammer fehlte dem Angeklagten im Augenblick der Tat auf Grund seiner Pers366nlichkeitsst366rung und seiner aktuellen geistig-seelischen Verfassung die F344higkeit, die Umst344nde, die die Niedrigkeit der Be-weggr374nde ausmachen in ihrer Bedeutung f374r die Tatausf374hrung ins Bewusst-sein aufzunehmen und zu erkennen und sie gedanklich zu beherrschen und gewollt zu steuern (vgl. Lackner StGB 25. Aufl. Rdn. 5 b zu 247 211 StGB). Zwar kann die Frage, ob ein T344ter sich der Umst344nde bewusst war, die den Tatan-trieb als besonders verwerflich erscheinen lassen, grunds344tzlich erst dann be-antwortet werden, wenn die Motivation der Tat aufgekl344rt ist (vgl. BGH NStZ 2001, 87; BGH NStZ 1996, 384, 385; J344hnke in LK 11. Aufl. 247 211 Rdn. 34). Die Strafkammer hat hier keine niedrigen Beweggr374nde festgestellt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung geschwiegen. Ein nahe liegender niedriger Be-weggrund, auf den der Tatrichter h344tte schlie337en k366nnen, ist nicht ersichtlich. 10 2. Auch das Mordmerkmal der Heimt374cke hat die Strafkammer im Er-gebnis rechtsfehlerfrei verneint. Eine Arglosigkeit des Opfers ist - auch wenn sich die Situation zwischenzeitlich etwas beruhigt haben sollte - angesichts der Bewaffnung des Angeklagten, den Umst344nden seines Eindringens in die Woh-nung, den fr374heren Gewaltt344tigkeiten und der Anweisung der Gesch344digten an ihre Tochter, die T374r nicht zu 366ffnen, fernliegend. 11 3. Trotz der Vielzahl der Messerstiche dr344ngte sich f374r den Tatrichter die Er366rterung des Mordmerkmals Grausamkeit nicht auf, da der Angeklagte dem Opfer nicht in gef374hlloser unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen zuf374gen, sondern ersichtlich nur das f374r die T366tung erforderliche Ma337 einhalten wollte. 12 - 9 - 4. Der Strafausspruch l344sst keinen durchgreifenden Rechtsfehler erken-nen. Dass der Tatrichter von der Milderungsm366glichkeit der 247247 21, 49 StGB Gebrauch gemacht hat, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, zumal dieser bei seiner nur beschr344nkt 374berpr374fbaren Ermessensentscheidung durchaus ber374cksichtigt hat, dass der Angeklagte "durch sein vorangegangenes rechts-widriges Verhalten ma337geblich selbst zur Entstehung der Tatsituation beigetra-gen hat" (UA S. 26). 13 III. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtlich nicht zu be-anstanden, da bereits die formellen Voraussetzungen hierf374r nicht gegeben sind. Es fehlt f374r eine Anordnung der Ma337regel nach 247 66 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 StGB bereits an den notwendigen Vorverurteilungen oder Freiheitsent-ziehungen. 14 IV. Die Verneinung der Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus (247 63 StGB) begegnet keinen durchgreifenden recht-lichen Bedenken. Die Strafkammer folgt dem Sachverst344ndigen, der die Tat als Ausdruck einer klassischen Beziehungsproblematik ansieht, die keine R374ck-schl374sse auf ein generell kriminelles Verhalten des Angeklagten und die Erwar-tung zuk374nftiger erheblicher Straftaten zulasse. Zwar kann auch die Gef344hr-dung einer Person als Teil der Allgemeinheit f374r die Anwendung des 247 63 StGB ausreichen, doch ist im vorliegenden konkreten Einzelfall die Beziehung endg374l-tig beendet und es bestehen keine Anhaltspunkte f374r weitere 334bergriffe. 15 - 10 - V. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus 247 473 Abs. 1 und 2 StPO (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 30. November 2005 - 2 StR 402/05 m.w.N.). 16 Rissing-van Saan RiBGH Dr. Bode ist Rothfu337 erkrankt und an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Fischer Appl
Full & Egal Universal Law Academy