BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 348/06 vom 29. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 29. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2006 im Fall 186 der Ur-teilsgr374nde aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskas-se zur Last. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 431 F344llen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der An-geklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Im Falle 186 der Urteilsgr374nde ist Verfolgungsverj344hrung eingetreten. Tatzeitpunkt war der 23. M344rz 1999 (UA S. 17). Die von Amts wegen vorzu-nehmende Nachpr374fung hat nicht ergeben, dass die Tat sp344ter beendet war, so dass die Verj344hrung an diesem Tag begann (247 78 a Satz 1 StGB). 2 Die f374nfj344hrige (247 266 i.V.m. 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) Verj344hrungsfrist war daher bei der ersten Unterbrechungshandlung, der Durchsuchungsanordnung vom 26. M344rz 2004 (247 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB), verstrichen. Insoweit war das Verfahren einzustellen. 3 Der Senat schlie337t in 334bereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt aus, dass die Gesamtstrafenbildung durch den Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten ber374hrt wird; denn es verbleiben neben einer Einzelfreiheits-strafe von vier Monaten 429 Einzelfreiheitsstrafen von je acht Monaten. 4 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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