BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 348 /11 vom 17. November 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und der Beschwerdeführerin am 17. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 14. April 2011, soweit es sie b e- trifft, im Fall II. 1. der Urteil sgründe sowie im Gesamtstrafe n- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ve r- han d lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur ückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat d i e Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ihre auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den a us der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg ; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet ( § 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zog der Mitangeklagte G . im Jahr 2008 in die von der Angeklagte n gemietete Wohnung mit ei n, in der sie seither in Lebensgemeinschaft lebten . F ür die Unterkunft lei s tete der beschäftigungslose Mitangeklagte G . keinen Ausgleich an die Angekla g- te , die ihn ihrerseits finanziell unterstützte. Etwa seit Mai 2010 handelte G . aus de r gemeinsam genutzten Wohnung mit Betäubungsmit teln und ve r- wendete dort verschiedene Utensilien zum Strecken, Portionieren und Verp a- cken der Drogen. D e r Rauschgifthandel ihres Lebensgefährten, der hiermit e i- nen Teil seines Lebensunterhalts bestritt, war de r Angeklagten bekannt und wurde von ihr geduldet. Im Fall II. 1 . der Urteilsgründe verkaufte der Mitang e- klagte G . einem Abnehmer am 29. Juli 2010 insgesamt 19,8 g Kokai n- gemisch mit einem Wirkstoffanteil von 12,7 %. Das Landgericht hat die Ange klagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt, weil sie ihrem Lebensgefährten ihre Wohnung für seine Geschäfte zur Verfügung gestellt ha be (UA S. 20) . 2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Den Ausführungen des Landger ichts kann nicht entnommen werden, dass die Angeklagte den Betäubungsmittelhandel des Mitangeklagten G . durch aktives Tun gefördert hätte. Allein die Kenntnis und Billigung der Au f- bereitung und des Vertriebs der Betäubungsmittel in der Wohnung er füllt für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe (vgl. BGH , NJW 1993, 76; NStZ 1999, 451; StV 2003, 280; Senat, StV 2007, 81 ; NStZ 2010, 221 ). Auch d ie Begründung der Strafkammer, dass die Angeklagte ih rem Lebensgefährten die Wohnung zur Verfügung gestellt habe, genügt hierfür nicht . Hiermit wird der Angeklagten, die sich mit de m Mitangeklagte n G . schon längere Zeit die Wohnung ge teilt hatte , bevor er mit dem B e- 2 3 4 5 - 4 - täu bungsmittelh andel begann , der Sache nach ausschließl ich ein Unterlassen vorgeworfen. Eine Straf barkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Unterlassen würde allerdings voraussetzen , dass sie als Wohnungsinhaberin rechtlich verpflichtet gewesen wäre, gegen die Akti vit ä- ten des Mitangeklagten G . einzuschreiten (§ 13 Abs. 1 StGB). Eine so l- che Rechts pflicht ein es Wohnungsinhabers besteht nach ständiger Rechtspr e- chung aber grundsätzlich nicht (vgl. BGH, jew eils aaO). D er neue Tatrichter wird daher, sofern hi nsichtlich des Falls II. 1 . der U r- teilsgründe nicht eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO in Betracht kommt, insbesondere zu prüfen haben, ob die Angeklagte konkrete Unterstützungshandlungen zu dem Rauschgiftdelikt des als Haupttäter veru r- teilten Mitangeklagten G . geleistet hat. 3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 1 . der Urteilsgründe führt zum Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe von sechs Monaten und zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 6 7 8
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