BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 348/14 vom 16. April 2015 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts a m 16. April 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschloss en: Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landg e- richts Gera vom 5. März 201 4 wird als unzulässig ver worfen. Die Beschwerdeführer ha ben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslage n zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu e i- ner Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist unzulässig. 1. Die Einlegung des Rechtsmittels am 7. Juli 2014 erfolgte schon nich t i nnerhalb der Frist zur Einlegung der Revision ( § 341 Abs. 1 StPO). 2. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzes verletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision e i- nes genauen Antrages o d er einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts ver folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00 , BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Auch d iesen Anforderungen genügt die 1 2 3 - 3 - Revision nicht. Die Nebenkläger ha ben pauschal auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft Bezu g genommen, die indes ihr erseits allein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist. Damit ist nicht erkennbar, dass sie ein mit einer Nebenklägerrevision erreichbares Ziel verfolg en . Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng
Full & Egal Universal Law Academy