BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 349/02 vom15. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2002 ge-mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Darmstadt vom 6. Mai 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II, 2wegen "Verstoßes gegen das Ausländergesetz" verurteiltworden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten desVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagtender Staatskasse zur Last,b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte des schweren Raubes und des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes, Ver-stoßes gegen das Ausländergesetz und gewerbsmäßigen unerlaubten Handelsmit Betäubungsmitteln" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und dreiMonaten verurteilt sowie das sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. - 3 -Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren imFall II, 2 gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Wegfall der für diesen Fall ver-hängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten bleibt angesichts der Höheder Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für die Tat II, 1 und dieweitere Freiheitsstrafe von einem Jahr für die Tat II, 3 ohne Einfluß auf die Hö-he der sehr straff zusammengefaßten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahrenund neun Monaten.Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch war jedoch nach der Teileinstellungdes Verfahrens wegen der Tat II, 2 zu ändern. Dabei mußte die Bezeichnungdes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als gewerbsmäßigentfallen, weil diese nicht in die Urteilsformel gehört (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.).Bode Detter Rothfuß Fischer Ri'inBGH Elf ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode
Full & Egal Universal Law Academy