BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 349/06 vom 4. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 4. Oktober 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Limburg a.d. Lahn vom 3. April 2006 im Ma337regelaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags - unter An-nahme eines minder schweren Falls - zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision ist aus den von der Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat vom 14. August 2006 zutreffend dargelegten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Auch der Strafausspruch weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 1 - 3 - 2. Die Ma337regelanordnung hat hingegen keinen Bestand. 2 Das Landgericht hat mit dem Sachverst344ndigen angenommen, der An-geklagte weise eine "emotional instabile Pers366nlichkeitsst366rung vom impulsiven Typ (ICD-10: F 60.30)" auf, die "Krankheitswert" besitze (UA S. 25). Diese St366-rung hat danach zu einem Zustand dauerhaft erheblicher Verminderung der Steuerungsf344higkeit gef374hrt. Der Angeklagte, der die zunehmende Selbst344ndig-keit seiner Ehefrau nicht ertragen konnte und sich gedem374tigt und entmachtet f374hlte (UA S. 26), begann nach den Feststellungen des Landgerichts in diesem st366rungsbedingten Zustand erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit mit T366-tungsvorsatz auf seine Frau einzustechen. Sodann geriet er in einen "Blut-rausch" und t366tete sie mit 37 Messerstichen bei voll erhaltener Unrechtsein-sicht, jedoch nunmehr m366glicherweise im Zustand vollst344ndig aufgehobener Steuerungsf344higkeit (UA S. 29). Vor der Tat hatte er sich tagelang in einem Zimmer der Familienwohnung aufgehalten; er hatte am Familienleben nicht mehr teilgenommen (UA S. 8), seiner Frau und den Kindern verboten, die Woh-nung zu verlassen, und s344mtliche Fotografien des Familienalbums bis zur Un-kenntlichkeit in Kleinteile zerrissen und zerschnitten (UA S. 9). Unmittelbarer Ausl366ser der Tat war nach den Urteilsfeststellungen, dass die Ehefrau des An-geklagten diesem vorhielt, er sei "kein richtiger Mann" (UA S. 10), und ihn ver-h366hnte, als er mit zwei langen K374chenmessern das Schlafzimmer betrat, in dem sie sich aufhielt (UA S. 11). Die Voraussetzungen eines die Steuerungsf344higkeit beeintr344chtigenden Affekts im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung sind im Urteil, obgleich dies nahe gelegen h344tte, nicht er366rtert; unerw344hnt bleibt auch, aus welchem Grund der Angeklagte nach Beginn der Tat in einen "Blut-rausch" verfallen sein soll und in welchem Zusammenhang dieser Zustand mit der festgestellten Pers366nlichkeitsst366rung stehen k366nnte. 3 - 4 - Es mangelt hier schon an der hinreichenden Feststellung einer die Un-terbringung rechtfertigenden psychischen St366rung im Sinne eines "Zustands" (247 63 StGB). Das blo337e Vorliegen der Voraussetzungen von Diagnosekriterien eines der g344ngigen Klassifikations-Systeme reicht hierf374r ebenso wenig aus wie f374r die Feststellung einer erheblichen Beeintr344chtigung der Schuldf344higkeit (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 1995, 176 f.; 1997, 383; Senatsurteil vom 27. August 2003 - 2 StR 267/03; Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 20 Rdn. 7, 247 63 Rdn. 7 f. m.w.N.). Es bleibt auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen daher hier letztlich unklar, welcher dauerhafte "Zustand" im Sinne von 247 63 StGB ge-geben sein soll (vgl. auch BGHSt 49, 365, 369; BGH StraFo 2004, 390). Die vom Landgericht zitierten Diagnosekriterien des ICD-10 reichen f374r sich allein zur Feststellung nicht aus; der - 374berdies missverst344ndliche - Hinweis auf den "Krankheitswert" der St366rung l344sst deren konkrete Auswirkungen auf das Leben des Angeklagten offen. Festgestellte Eigenschaften des Angeklagten wie Stim-mungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Fremdbe-schuldigungen und Streitereien und Impulsivit344t sind als 374beraus verbreitete Pers366nlichkeitsakzentuierungen an sich weder geeignet, eine Person in einen Zustand dauerhaft erheblich verminderter Schuldf344higkeit zu versetzen, noch rechtfertigt ihr Vorliegen die Annahme eines Zustands, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gebietet. 4 Auf dieser unsicheren Grundlage hat auch die vom Landgericht ange-nommene Gef344hrlichkeitsprognose keinen Bestand. Die Annahme, es seien "weitere Konfliktsituationen bereits angelegt", und es k366nne, weil in der Zukunft Konflikte des Angeklagten mit Pflegepersonen oder Sorgerechtsinhabern seiner Kinder oder "der Justiz" zu erwarten seien, zu mit der Anlasstat vergleichbaren Gewalttaten kommen (UA S. 34 f.), findet in den bisherigen Feststellungen kei-ne hinreichende Grundlage. Sie l344sst schon eine Er366rterung der tatspezifischen Konflikt- und Affektlage vermissen; die Annahme, der Angeklagte k366nne auf- 5 - 5 - grund von Konflikten mit dem Jugendamt oder der Justiz in einen 344hnlichen Zu-stand wie denjenigen geraten, der zur vorliegenden Tat f374hrte, erscheint nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht naheliegend. Hieran 344ndert auch nichts, dass der Sachverst344ndige eine "tiefe Strukturst366rung" des Angeklagten diagnostiziert und einen langwierigen therapeutischen Prozess mit "zahlreichen R374ckf344llen" prognostiziert hat. Das Vorliegen einer behandlungsbed374rftigen psychischen St366rung rechtfertigt f374r sich allein nicht die - m366glicherweise le-benslange - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. auch BGH NStZ-RR 2003, 232; Tr366ndle/Fischer aaO 247 63 Rdn. 15 m.w.N.). 3. 334ber die Ma337regelanordnung ist daher neu zu entscheiden. Der Senat kann ausschlie337en, dass rechtsfehlerfreie Feststellungen zur Annahme voll-st344ndiger Aufhebung der Schuldf344higkeit bei der Anlasstat gef374hrt h344tten und dass sich der fehlerhafte rechtliche Ausgangspunkt der Ma337regelanordnung bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. 6 Bode Otten Rothfu337 Fischer Appl
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