BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 349/07 vom 4. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Geldf344lschung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 29. M344rz 2007, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldf344lschung (247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hierge-gen gerichtete, auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklag-ten hat Erfolg. Der Schuldspruch h344lt der sachlich-rechtlichen Pr374fung nicht stand. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu zutreffend ausgef374hrt: 2 "Mitt344ter des Sichverschaffens von Falschgeld im Sinne von 247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur derjenige sein, der das Falschgeld in eigenen (Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenst344ndiger Ver- 3 - 3 - f374gung in seine eigene (Mit-)Verf374gungsgewalt bringt (vgl. BGHSt 3, 154, 156; 44, 62; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02). Dies ist hier bez374glich der Angeklagten I. und K. nicht ausreichend festgestellt. Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgr374nden nicht ausdr374cklich damit auseinandergesetzt, ob sich auch die Angeklagten I. und K. das Falschgeld des Mitangeklagten S. 'verschafft hatten' im Sinne des 247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Landgericht hat sich darauf beschr344nkt festzustellen, dass die drei Angeklagten in Litauen gemeinsam beschlossen hatten, nach Deutschland einzureisen, um die im Besitz des Angeklagten S. befindlichen gef344lschten Einhundert-Euro-Banknoten in den Verkehr zu bringen (UA S. 6). Soweit die Strafkammer auf Blatt 13 der Urteilsgr374nde ausf374hrt, dass die 'Ange-klagten I. und K. geleugnet haben, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, um dort falsches Geld, das sie sich verschafft hatten, als echt in den Verkehr zu bringen", wird der Begriff des 'Sichverschaffens' lediglich formelhaft verwendet, aber nicht im Einzelnen ausgef374hrt. 4 Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ist nicht ausrei-chend deutlich zu entnehmen, dass die Angeklagten I. und K. an dem Falschgeld des Mitangeklagten S. eine Mitverf374gungsgewalt be-gr374ndet hatten. Danach liegt eher die Annahme nahe, dass die beiden Ange-klagten I. und K. keine eigene tats344chliche Verf374gungsmacht 374ber das Falschgeld erlangt hatten und der Mitangeklagte S. diese alleine innehatte. Nach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte S. das Falschgeld in Litauen selbst beschafft und schon in seinem Besitz, als er den Angeklagten K. ansprach (UA S. 5), ob er bereit sei, mit ihm in die Bundes-republik Deutschland einzureisen und dort 'Falschgeld unter die Leute zu brin-gen'. Auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hatte der Mitan-geklagte S. das Falschgeld in seinem unmittelbaren Besitz (UA S. 6). 5 - 4 - Dass die Angeklagten I. und K. nach der Einreise in die Bundes-republik Deutschland vor dem Mitangeklagten S. Falschgeld mit dem Willen zu eigener Verf374gung 374bernommen h344tten, ist nicht belegt; die tats344chlichen Umst344nde sprechen eher dagegen. Denn bei der Festnahme des Angeklagten S. wurden bei ihm 21 gef344lschte Einhundert-Euro-Banknoten sicherge-stellt (UA S. 10); bei den Angeklagten K. und I. konnte dagegen kein Falschgeld aufgefunden werden. Dass der Mitangeklagte S. das Falschgeld zur Mitverf374gung der Mitangeklagten K. und I. angenommen und so eine gemeinschaft-liche Verf374gungsgewalt begr374ndet h344tte, ist den getroffenen Feststellungen nicht ausreichend deutlich zu entnehmen. Daf374r k366nnte zwar ein erkennbares arbeitsteiliges Vorgehen der drei Angeklagten bei der Tatausf374hrung sprechen. So beschaffte der Mitangeklagte K. auftragsgem344337 das f374r die Fahrt nach Deutschland erforderliche Fahrzeug. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland legten nachweislich jedenfalls in G. der Angeklagte I. und der Mitangeklagte S. zeitgleich und offensichtlich absprachegem344337 in zwei unmittelbar neben einander liegenden Gesch344ften jeweils einen ge-f344lschten Einhundert-Euro-Schein zur Bezahlung vor. Schlie337lich wurde der An-geklagte K. bei seiner Festnahme mit 635 Euro angetroffen (UA S. 29), was sicherlich daf374r sprechen k366nnte, dass er die erwirtschafteten echten Wechsel-gelder zu verwalten hatte (UA S. 29). Der Angeklagte I. hatte lediglich einen geringen Bargeldbeitrag bei sich. Ob und gegebenenfalls in welcher H366he (echtes) Bargeld bei dem Angeklagten S. sichergestellt wurde, wird in den Urteilsgr374nden nicht mitgeteilt. 6 Allerdings kommt der Vorlage einer gef344lschten Einhundert-Euro-Note f374r die Frage des mitt344terschaftlichen Zusammenwirkens der Angeklagten nur ein geringer indizieller Beweiswert zu, zumal der Angeklagte I. dabei im Auf- 7 - 5 - trag des Angeklagten S. als blo337er Verteilungs- oder Absatzgehilfe ge-handelt haben kann, ohne eine eigene Verf374gungsmacht zu begr374nden. Hinzu kommt, dass die Strafkammer jedenfalls in Bezug auf das betr374gerische Vorge-hen der Angeklagten in Deutschland offenkundig selbst nicht von einer Mitt344ter-schaft der drei Angeklagten ausgegangen ist. So hat sie die Falschgeldaktivit344-ten in Gera jeweils nur den Angeklagten I. und S. zugerechnet. Bei der Annahme eines mitt344terschaftlichen Zusammenwirkens h344tte sie aber allen drei Angeklagten die Falschgeldaktivit344ten in H. und in G. sowohl als Geldf344lschung in der Form des 'Inverkehrbringens' (247 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB) als auch als Betrug zurechnen m374ssen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Angeklagten die Eink344ufe in H. nicht selbst get344tigt haben (UA S. 6). Dass die Strafkammer hier nicht von Mitt344terschaft ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten zwar nicht. Diese rechtliche Beurteilung steht aber der Annahme der Strafkammer, der Mitangeklagte S. habe f374r die Angeklagten I. und K. eine gemeinschaftliche Verf374gungsmacht 374ber das Falsch-geld begr374ndet, entgegen. Da die Strafkammer zum Tatbestandsmerkmal des 'Sichverschaffens von falschem Geld' im Sinne des 247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine Feststellungen getroffen hat, vor allem sich mit der Abgrenzung zu einem blo337en Verteilungs- und Absatzgehilfen, der lediglich den Gewahrsam f374r einen anderen aus374bt, 8 - 6 - nicht auseinandergesetzt hat und damit weitergehende Feststellungen, auch unter Ber374cksichtigung des Umstands, dass die Angeklagten sich nicht gest344n-dig eingelassen haben, nicht von vorneherein auszuschlie337en sind, ist das Ur-teil aufzuheben." Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode
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