BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 349/07 vom 4. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Geldf344lschung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 29. M344rz 2007, soweit es ihn betrifft, mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall II 1 wegen Geldf344lschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt wurde und b) im Ausspruch 374ber die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II 1 sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldf344lschung in Tateinheit mit Betrug und wegen Betrugs in drei F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 3 - drei Jahren und neun Monaten sowie wegen Betrugs in 87 F344llen unter Einbe-ziehung einer fr374heren Verurteilung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachr374ge gest374tzte Re-vision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-fang Erfolg; im 334brigen ist sie offensichtlich unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung wegen Geldf344lschung nach 247 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB h344lt in keiner der beiden Tatbestandsvarianten der rechtlichen Pr374fung stand. 2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu zutreffend u.a. ausgef374hrt: 3 "Mitt344ter des Sichverschaffens von Falschgeld im Sinne von 247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur derjenige sein, der das Falschgeld in eigenen (Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenst344ndiger Ver-f374gung in seine eigene (Mit-)Verf374gungsgewalt bringt (vgl. BGHSt 3, 154, 156; 44, 62; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02). Dies ist hier bez374glich der Angeklagten I. und K. nicht ausreichend festgestellt. 4 Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgr374nden nicht ausdr374cklich damit auseinandergesetzt, ob sich auch die Angeklagten I. und K. das Falschgeld des Mitangeklagten S. 'verschafft hatten' im Sinne des 247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Landgericht hat sich darauf beschr344nkt festzustellen, dass die drei Angeklagten in Litauen gemeinsam beschlossen hatten, nach Deutschland einzureisen, um die im Besitz des Angeklagten S. befindlichen gef344lschten Einhundert-Euro-Banknoten in den Verkehr zu bringen (UA S. 6). Soweit die Strafkammer auf Blatt 13 der Urteilsgr374nde ausf374hrt, dass die 'Ange-klagten I. und K. geleugnet haben, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, um dort falsches Geld, das sie sich verschafft hatten, als 5 - 4 - echt in den Verkehr zu bringen", wird der Begriff des 'Sichverschaffens' lediglich formelhaft verwendet, aber nicht im Einzelnen ausgef374hrt. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ist nicht ausrei-chend deutlich zu entnehmen, dass die Angeklagten I. und K. an dem Falschgeld des Mitangeklagten S. eine Mitverf374gungsgewalt be-gr374ndet hatten. Danach liegt eher die Annahme nahe, dass die beiden Ange-klagten I. und K. keine eigene tats344chliche Verf374gungsmacht 374ber das Falschgeld erlangt hatten und der Mitangeklagte S. diese alleine innehatte. Nach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte S. das Falschgeld in Litauen selbst beschafft und schon in seinem Besitz, als er den Angeklagten K. ansprach (UA S. 5), ob er bereit sei, mit ihm in die Bun-desrepublik Deutschland einzureisen und dort 'Falschgeld unter die Leute zu bringen'. Auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hatte der Mitangeklagte S. das Falschgeld in seinem unmittelbaren Besitz (UA S. 6). Dass die Angeklagten I. und K. nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von dem Mitangeklagten S. Falschgeld mit dem Willen zu eigener Verf374gung 374bernommen h344tten, ist nicht belegt; die tat-s344chlichen Umst344nde sprechen eher dagegen. Denn bei der Festnahme des Angeklagten S. wurden bei ihm 21 gef344lschte Einhundert-Euro-Banknoten sichergestellt (UA S. 10); bei den Angeklagten K. und I. konnte dagegen kein Falschgeld aufgefunden werden. 6 Dass der Mitangeklagte S. das Falschgeld zur Mitverf374gung der Mitangeklagten K. und I. angenommen und so eine gemeinschaft-liche Verf374gungsgewalt begr374ndet h344tte, ist den getroffenen Feststellungen nicht ausreichend deutlich zu entnehmen. Daf374r k366nnte zwar ein erkennbares arbeitsteiliges Vorgehen der drei Angeklagten bei der Tatausf374hrung sprechen. So beschaffte der Mitangeklagte K. auftragsgem344337 das f374r die Fahrt nach 7 - 5 - Deutschland erforderliche Fahrzeug. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland legten nachweislich jedenfalls in G. der Angeklagte I. und der Mitangeklagte S. zeitgleich und offensichtlich absprachegem344337 in zwei unmittelbar neben einander liegenden Gesch344ften jeweils einen gef344lsch-ten Einhundert-Euro-Schein zur Bezahlung vor. Schlie337lich wurde der Ange-klagte K. bei seiner Festnahme mit 635 Euro angetroffen (UA S. 29), was sicherlich daf374r sprechen k366nnte, dass er die erwirtschafteten echten Wechsel-gelder zu verwalten hatte (UA S. 29). Der Angeklagte I. hatte lediglich einen geringen Bargeldbeitrag bei sich. Ob und gegebenenfalls in welcher H366he (echtes) Bargeld bei dem Angeklagten S. sichergestellt wurde, wird in den Urteilsgr374nden nicht mitgeteilt. Allerdings kommt der Vorlage einer gef344lschten Einhundert-Euro-Note f374r die Frage des mitt344terschaftlichen Zusammenwirkens der Angeklagten nur ein geringer indizieller Beweiswert zu, zumal der Angeklagte I. dabei im Auf-trag des Angeklagten S. als blo337er Verteilungs- oder Absatzgehilfe ge-handelt haben kann, ohne eine eigene Verf374gungsmacht zu begr374nden. Hinzu kommt, dass die Strafkammer jedenfalls in Bezug auf das betr374gerische Vorge-hen der Angeklagten in Deutschland offenkundig selbst nicht von einer Mitt344ter-schaft der drei Angeklagten ausgegangen ist. So hat sie die Falschgeldaktivit344-ten in G. jeweils nur den Angeklagten I. und S. zugerechnet. Bei der Annahme eines mitt344terschaftlichen Zusammenwirkens h344tte sie aber allen drei Angeklagten die Falschgeldaktivit344ten in H. und in G. sowohl als Geldf344lschung in der Form des 'Inverkehrbringens' (247 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB) als auch als Betrug zurechnen m374ssen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Angeklagten die Eink344ufe in H. nicht selbst get344tigt haben (UA S. 6). Dass die Strafkammer hier nicht von Mitt344terschaft ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten zwar nicht. Diese rechtliche Beurteilung steht aber der Annahme der Strafkammer, der Mitangeklagte S. habe f374r die Angeklagten I. 8 - 6 - und K. eine gemeinschaftliche Verf374gungsmacht 374ber das Falschgeld be-gr374ndet, entgegen. Aus den vorgenannten Gr374nden ist auch die Verurteilung des Angeklag-ten wegen Geldf344lschung in der Tatbestandsalternative des 'Inverkehrbringens' im Sinne des 247 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtlich zu beanstanden. Denn diese Tatbestandsvariante erf374llt nur, wer falsches Geld, das er unter den Vorausset-zungen des 247 146 Abs. 1 oder Nr. 2 StGB erlangt hat, als echt in den Verkehr bringt. 9 Da die Strafkammer zum Tatbestandsmerkmal des 'Sichverschaffens von falschem Geld' im Sinne des 247 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine Feststellungen getroffen hat, vor allem die Abgrenzung zu einem blo337en Verteilungs- und Ab-satzgehilfen, der lediglich den Gewahrsam f374r einen anderen aus374bt, nicht be-r374cksichtigt hat und damit weitergehende Feststellungen, auch unter Ber374ck-sichtigung des Umstands, dass die Angeklagten sich nicht gest344ndig eingelas-sen haben, nicht von vorneherein auszuschlie337en sind, ist das Urteil insoweit im Schuldspruch aufzuheben." 10 Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Geldf344lschung hat auch die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des tateinheitlich begangenen Betrugs zur Folge, sowie die Aufhebung der zugeh366rigen Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren. Dies zieht auch die Aufhebung der aus ihr und den Strafen f374r die Ta-ten II 89-91 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona-ten nach sich. 11 - 7 - Im 334brigen hat die auf die Sachr374ge gebotene 334berpr374fung des ange-fochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten I. ergeben. 12 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode
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