BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 349/08 vom 29. Oktober 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nur II. 2.) Ver366ffentlichung: ja StGB 247247 21, 49 Abs. 1, 247 211 Zur Ablehnung der Strafmilderung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB wegen verschuldeten Affekts in F344llen lebenslanger Freiheitsstrafe. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 349/08 - LG Bonn in der Strafsache gegen - 2 - wegen Mordes u. a. - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin S. W. , Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. M344rz 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-richt zust344ndige Strafkammer des Landgerichts Bonn zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer "lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe" verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachr374ge Erfolg. 1 I. 1. Nach den Feststellungen zogen der verheiratete Angeklagte und das sp344tere Tatopfer S. H. bereits wenige Tage, nachdem sie sich kennen gelernt hatten, zusammen. In der Beziehung entstanden alsbald Span-nungen; in solchen Situationen beschimpfte und bedrohte der Angeklagte seine Freundin. Nach mehreren Trennungen und Vers366hnungen entwickelte der An-geklagte zunehmend die Angst, S. H. k366nne sich endg374ltig von ihm abwenden. So geschah es schlie337lich auch; der Angeklagte gab zu verstehen, 2 - 5 - dass er eine Trennung nicht akzeptieren werde und bedrohte sogar die Eltern seiner fr374heren Freundin. Bei einem Zusammentreffen in dem zuvor gemein-sam bewohnten Haus schlugen der Angeklagte und seine Frau auf S. H. ein. Diese hatte fortan panische Angst vor dem Angeklagten; sie er-stattete Strafanzeige und erwirkte einen Beschluss nach dem Gewaltschutzge-setz. In der letzten Zeit vor der Tat schlief der Angeklagte schlecht, er a337 kaum etwas. Er f374hlte sich wie in einem Tunnel, seine Gedanken kreisten nur um seine gescheiterte Beziehung. Bei einem von ihm herbeigef374hrten Treffen bedrohte er seine fr374here Freundin mit dem Tode; auch hegte er Selbstmord-gedanken. Mit seiner Therapeutin vereinbarte er, sich sofort zu melden, sollte er sich oder anderen etwas antun wollen. 3 Am Tattag folgte der Angeklagte S. H. , die nach Dienst-schluss auf dem Weg zu dem Zeugen P. , ihrem neuen Freund war; von der Beziehung wusste der Angeklagte bis zur Tat nichts. Er beabsichtigte, seine fr374here Freundin zu einem kl344renden Gespr344ch zu zwingen; er f374hrte ein Kampfmesser mit sich. Das ihm unbekannte Fahrtziel versetzte ihn zus344tzlich in Aufregung. In H366he des Anwesens des Zeugen P. verlie337 S. H. fluchtartig ihren Pkw; der Angeklagte folgte ihr in den Eingangsbereich des Hauses ihres neuen Freundes und verlangte zu wissen, was sie hier wolle. Den Inhalt der sich anschlie337enden Kommunikation konnte das Schwurgericht nicht feststellen; 204jedenfalls verlor der Angeklagte die Kontrolle 374ber sich223 und griff seine fr374here Freundin an. Der hinzueilende Zeuge P. versetzte ihm einen Schlag mit einem Baseballschl344ger, der zu einer Fraktur des linken Ellenbogens f374hrte. Dies 374bte jedoch keinerlei Wirkung auf den Angeklagten aus; den Ret-tungsversuch des Zeugen wehrte er ab, indem er diesem die Klinge des Mes-sers durch das Gesicht zog. Anschlie337end verbrachte er S. H. in den 4 - 6 - Flur des Hauses. Dort versetzte er ihr in T366tungsabsicht mit dem Messer eine Vielzahl von Stichen, in deren Folge die Gesch344digte kurze Zeit sp344ter starb. Anschlie337end f374gte er sich in Selbstt366tungsabsicht Stiche und Schnitte zu; es bestand akute Lebensgefahr. Der Angeklagte konnte nur durch sofortige inten-sivmedizinische Versorgung gerettet werden. Zum Motiv f374r die t366dlichen Messerstiche hat das Landgericht festge-stellt, der Angeklagte habe sich nicht mit einer Trennung abfinden wollen; ein eigenes von ihm losgel366stes selbstbestimmtes Leben habe er seinem Opfer nicht zubilligen wollen, lieber sollte sie sterben (UA 21). 5 2. Das Schwurgericht hat das Mordmerkmal der niedrigen Beweggr374nde angenommen. Es ist - sachverst344ndig beraten - von einer tief greifenden Be-wusststeinsst366rung infolge eines Affektdurchbruchs ausgegangen und hat des-halb eine erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB angenommen; eine Strafmilderung nach 247 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt, weil der Angeklagte den Affekt selbst verschuldet habe. 6 II. Das Urteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine fr374here Freundin S. H. aus niedrigen Beweggr374nden get366tet (247 211 StGB), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 8 a) Die vorgenommene W374rdigung ist schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte der Tat und der inneren Verfassung des Angeklagten ersch366pfend in seine W374rdigung aufge-nommen hat. Beweggr374nde sind im Sinne von 247 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb 9 - 7 - besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggr374nde zur Tat "niedrig" sind und - in deutlich weiterreichendem Ma337e als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtw374rdi-gung aller 344u337eren und inneren f374r die Handlungsantriebe des T344ters ma337geb-lichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212). Insoweit w344re vorliegend zu bedenken gewesen, dass nicht jede T366-tung, die geschieht, weil sich der (fr374here) Partner vom T344ter abwenden will oder abgewandt hat, zwangsl344ufig auf niedrigen Beweggr374nden beruht. Viel-mehr k366nnen in einem solchen Fall tatausl366send und tatbestimmend auch Ge-f374hle der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation namentlich dann als fraglich er-scheinen lassen k366nnen, wenn - wie hier - die Trennung von dem Tatopfer aus-geht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will (vgl. BGHR StGB 247 211 niedrige Beweggr374nde 32). Es kommt - nicht anders als bei Gef374hlsregungen wie Wut, 304rger, Hass und Rache (vgl. dazu BGHR StGB 247 211 Abs. 2 niedrige Beweggr374nde 16; Eser in Sch366n-ke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 211 Rdn. 18 m.w.N.) - darauf an, ob die Gef374hle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit ihrerseits auf einer als nied-rig zu bewertenden Motivationsgrundlage beruhen (Fischer StGB 55. Aufl. 247 211 Rdn. 28). Dies hat das Landgericht nicht hinreichend bedacht. Es hat die besonde-re Verwerflichkeit der Tatmotivation darin gesehen, dass der Angeklagte aus "374berzogenem Besitzdenken" get366tet habe (UA 36). Erst bei der Pr374fung, ob der Angeklagte von diesen - die Bewertung der Motivation als niedrig nach Auf-fassung des Landgerichts rechtfertigenden - Umst344nden wusste, erw344hnt es den psychischen Sachverhalt, dass der Angeklagte zur Tatzeit verzweifelt war und von dem Gef374hl einer inneren Ausweglosigkeit beherrscht gewesen sein "d374rfte" (UA 37). Diese Gef374hlslage des Angeklagten k366nnte jedoch bereits die 10 - 8 - Wertung seiner Motivation als niedrig in Frage stellen. Hierbei waren auch die dem Kerngeschehen vorangegangene Erregung des Angeklagten, seine Unru-he und seine demonstrativen wie auch aggressiven Handlungen gegen374ber seiner fr374heren Partnerin sowie der Umstand zu ber374cksichtigen, dass der An-geklagte trotz der eigenen, erheblichen Verletzung unbeirrt weitermachte. Auch der der Tat nachgehende Suizidversuch, der angesichts der schweren und zum Teil bleibenden Folgen unzweifelhaft ernst war und nur auf Grund rascher in-tensiv-medizinischer Intervention nicht zum Tode des Angeklagten f374hrte, k366nn-te auf eine entsprechende innere Verfassung schon bei der Tat hindeuten. Dies w344re im Blick auf die Bedeutung der Gem374tslage des Angeklagten bei der Tat f374r die Bewertung seiner Handlungsantriebe als niedrig ebenfalls zu bedenken gewesen. b) Die unzureichende Gesamtw374rdigung stellt aus denselben Gr374nden auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Mordmerkmals der nied-rigen Beweggr374nde rechtlich in Frage. Spielen bei der Tat wie hier gef374hlsm344-337ige oder triebhafte Regungen eine Rolle, so muss sich der Tatrichter in aller Regel damit auseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie ge-danklich zu beherrschen und willensm344337ig zu steuern (st. Rspr.; u. a. BGHSt 28, 210, 212; BGH NStZ 2004, 34). Ausdr374cklicher Pr374fung bedarf diese Frage insbesondere bei Taten, die sich spontan aus der Situation heraus entwickelt haben (vgl. BGHR StGB 247 211 Abs. 2 niedrige Beweggr374nde 10). Von einer spontan begangenen Tat geht das Schwurgericht in diesem Zusammenhang selbst aus (UA 37), obwohl es an anderer Stelle (UA 40) ausf374hrt, dass der An-geklagte sich seit Wochen in einem psychischen Ausnahmezustand befand; ob dieser Fall hier vorliegt, kann angesichts der widerspr374chlichen Feststellungen des Tatgerichts vom Revisionsgericht nicht 374berpr374ft werden. Auch in diesem Zusammenhang w344re das Schwurgericht bei der Beurteilung der F344higkeit des Angeklagten zur Selbstbeherrschung m366glicherweise zu einem anderen Ergeb- 11 - 9 - nis gelangt, wenn es die nahe liegenden Gef374hle der Verzweiflung und der Ausweglosigkeit in seine Abw344gung einbezogen h344tte. Die Urteilsgr374nde lassen insoweit auch die Auseinandersetzung mit der erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten vermissen, die ebenfalls von Bedeutung sein kann (vgl. BGH NStZ 2004, 34; BGHR StGB 247 211 Abs. 2 niedrige Beweg-gr374nde 34). 2. Im 334brigen begegnen die Ausf374hrungen des Schwurgerichts zur Schuldf344higkeit des Angeklagten ebenfalls rechtlichen Bedenken. 12 a) Das Landgericht teilt nicht mit, aus welchen Gr374nden es eine schuldausschlie337ende Wirkung des von ihm angenommenen hochgradigen Af-fekts verneint. Zwar ist Schuldunf344higkeit wegen eines solchen Affekts nur in Ausnahmef344llen anzunehmen (BGH NStZ 1997, 333, 334; Sch366ch in Leipziger Kommentar 12. Aufl. 247 20 Rdn. 62). Das Schwurgericht gibt aber insoweit we-der Darlegungen des von ihm geh366rten psychiatrischen Sachverst344ndigen wie-der, noch verneint es ausdr374cklich eine Anwendbarkeit des 247 20 StGB (UA 39). Daher kann der Senat nicht pr374fen, ob es insoweit von rechtsfehlerfreien Erw344-gungen ausgegangen ist. 13 b) Die Begr374ndung, mit der das Landgericht dem Angeklagten die Straf-milderung gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB versagt hat, ist rechtsfehlerhaft. 14 aa) Zwar ist dies grunds344tzlich auch dann m366glich, wenn die Wahl zwi-schen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe besteht (Fischer aaO 247 21 Rdn. 23 m.w.N.). Voraussetzung ist in diesem Fall aber das Vorliegen beson-ders erschwerender Gr374nde, welche die mit 247 21 StGB verbundene Schuldmin-derung auszugleichen verm366gen (BGH StV 1990, 157; NStZ 04, 619; Urt. v. 17. Dezember 1998 - 5 StR 315/98). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs stellt daher an die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach 247247 21, 49 15 - 10 - Abs. 1 StGB bei lebenslanger Freiheitsstrafe hohe Anforderungen (BGH NStZ 1992, 538; 2004, 678, 681; StV 2006, 465, 466). bb) Das Schwurgericht hat die Ablehnung der Strafmilderung damit be-gr374ndet, der Angeklagte habe den seine Steuerungsf344higkeit erheblich vermin-dernden Affekt selbst verschuldet (UA 40). Aus den weiteren Ausf374hrungen des Tatrichters ergibt sich, dass er von einem fahrl344ssig herbeigef374hrten Affekt aus-gegangen ist (vgl. insbesondere UA 42). Nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs kann ein solches Vorverschulden des T344ters einer Strafrah-menmilderung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB entgegenstehen (BGHSt 35, 143; BGH NStZ 1997, 333, 334; StV 1993, 354, 355). Der Senat braucht aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, ob die an dieser Rechtsprechung ge374bte und im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das Schuldprinzip begr374ndete Kritik berechtigt ist (vgl. Sch366ch aaO 247 20 Rdn. 140 ff.; Streng in M374Ko StGB 247 21 Rdn. 24; Fischer aaO 247 20 Rdn. 34, 56 ff.; 247 21 Rdn. 15, 24 m.w.N.). Denn die rechtlichen Erw344gungen des Schwurgerichts werden den in BGHSt 35, 143 aufgestellten Kriterien f374r eine Ablehnung der Strafmilderung nicht gerecht: 16 Danach ist die Versagung einer Strafmilderung mit der Begr374ndung, der die Steuerungsf344higkeit erheblich mindernde Affekt sei verschuldet gewesen, nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der T344ter unter den konkreten Umst344nden den Affektaufbau verhindern konnte und die Folgen des Affektdurchbruchs f374r ihn vorhersehbar waren. F374r eine solche Annahme reicht aber nicht jedes vorwerf-bare fr374here Fehlverhalten des T344ters aus, das in irgendeiner Weise zu der Tat beigetragen hat. Der Schuldvorwurf geht vielmehr dahin, dass der T344ter den zu der tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung f374hrenden Affekt w344hrend der Entste-hung durch ihm m366gliche Vorkehrungen nicht vermieden hat, wobei sich die Verschuldenspr374fung auf die Genese des Affekts beschr344nkt, der zur Tat ge-f374hrt hat (BGHSt 35, 143, 145). Fr374here Verhaltensweisen des T344ters k366nnen 17 - 11 - bei der Frage der Voraussehbarkeit nur herangezogen werden, wenn sie in Ausma337 und Intensit344t mit der ihm jetzt vorgeworfenen Straftat vergleichbar sind (BGHSt 35, 143, 146). Dies ergeben die bisher getroffenen Feststellungen nicht: Das Landge-richt gibt die Einsch344tzung des psychiatrischen Sachverst344ndigen wieder, auf Grund der Besonderheiten in der Pers366nlichkeit sei es f374r den Angeklagten im Verlauf des sich aufbauenden Affekts schwer gewesen, sich selbst einzusch344t-zen und einen Affektdurchbruch vorherzusehen (UA 42). Durch jede noch so kleine vor der Tat erfolgte Zur374ckweisung k366nne er affektiv massiv 374berfordert gewesen sein (UA 39). Der Tatrichter hat weiter festgestellt, der Angeklagte habe sich bereits mehr als eine Woche vor der Tat "wie in einem Tunnel" ge-f374hlt, seine Gedanken h344tten nur um "dieses eine Thema" gekreist (UA 17), ohne darzulegen, was er darunter versteht. Stattdessen hat er diese Wertung auf die f374r unwiderlegt erachteten Angaben des Angeklagten gest374tzt. Die Be-schr344nkung der Verschuldenspr374fung auf die Genese des Affekts beachtet das Schwurgericht - wie es selbst wiederholt betont (UA 42) - nicht. Seine Annah-me, der Angeklagte habe den Affektaufbau verhindern k366nnen und die Folgen des Affektdurchbruchs seien f374r ihn vorhersehbar gewesen, ist daher nicht aus-reichend belegt. 18 3. Da das Landgericht in Bezug auf die Straftat zum Nachteil des Zeugen P. ebenfalls von einem Affekt des Angeklagten ausgegangen ist (UA 43), war auch die Verurteilung wegen gef344hrlicher K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) aufzuheben. 19 4. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch genauer als dies bisher geschehen ist der Frage nachzugehen haben, zu welchem Zeitpunkt sich der Angeklagte entschloss, seine fr374here Freundin zu t366ten. Das Schwurgericht 20 - 12 - vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte bereits T366tungsvorsatz hat-te, als er S. H. auf dem Weg zu ihrem neuen Freund hinterherfuhr. Gleichzeitig f374hrt es aber aus, dem Angeklagten sei, als er das Messer einge-steckt habe, jedenfalls bewusst gewesen, dass er unter Umst344nden ein Blutbad anrichten und nicht nur sich selbst, sondern auch seine fr374here Freundin sch344-digen k366nnte (UA 20). In der Beweisw374rdigung hei337t es weiter, der Angeklagte habe schon vor der Tat Gedanken entwickelt, S. H. zu t366ten, "sollte er sie nicht f374r sich zur374ckgewinnen k366nnen" (UA 34). Diesen wenig pr344zisen Ausf374hrungen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, ob der Angeklagte sich bereits vor der Tat f374r den Fall, dass seine fr374here Freundin nicht zu ihm zur374ckkehren werde, fest zu deren T366tung entschlossen hatte. Dem Zeitpunkt des T366tungsentschlusses kann aber namentlich dann Be-deutung zukommen, wenn der Angeklagte erst nach Beginn der Tatausf374hrung (247 22 StGB) in den seine Schuldf344higkeit beeintr344chtigenden oder ausschlie-337enden Affekt geraten sein sollte (vgl. Fischer aaO 247 20 Rdn. 48 m.w.N. auch zu F344llen eingeschr344nkter Schuldf344higkeit). Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Cierniak
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