BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 349/09 vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 11. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. M344rz 2009 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Strafkammer hat es unterlassen, dar374ber zu entscheiden, ob mit der gegen die Angeklagte H. mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2008 verh344ngten Geldstrafe eine nachtr344gliche Gesamtstrafe zu bilden ist (247 55 Abs. 1 StGB); dies beschwert die Angeklagte jedoch nicht. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Krehl
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