BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 349/10 vom 15. September 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. Februar 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit besonders schwerer Ver-gewaltigung und in weiterer Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung schuldig ist. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Appl Krehl Eschelbach Ott
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