BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 349/11 vom 10. November 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Mai 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler z um Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist bei der Anordnung von Verfall oder Verfall von Wertersatz gegen einen Beteiligten, der zunächst die gesamte Tatbeute erhält, um die Anteile der anderen Täter später auszukehren, von einer gesamtschuldner i- schen Haftung auszugehen (vgl. BGH NStZ 2003, 198, 199). Dies braucht im Urteil s- tenor im Übrigen nicht zum Ausdruck geb racht werden (vgl. BGH NJW 2011, 624, 627). Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
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