BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 S t R 349 /13 vom 2. April 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 2014 , an der teilgenommen haben: Richter am Bu ndesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, der Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ältin , Rechtsanw alt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Bonn vom 29. Januar 2013 wird verworfen . Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); er hat jedoch die der Nebenklägerin insoweit entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs, schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie schwerer räuberischer Erpre s- sung in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet . I. 1. Nach den Feststellungen des Landgericht s war der Angeklagte S . am 23 . März 2012 an einem Überfall der gesondert verfolgten Brüder Si . auf die , während die Brüder Si . eine Mitarbeiterin des Spielhallenbetreibers mit einer Gaspistole bedrohten und 1 30 Euro Bargeld wegnahmen (Fall II.1. der Urteilsgründe). In den frühen Morgenstund en des 25 . März 2012 überfielen der Ang e- klagte S . und die Mitangeklagten C . und G . die Eheleute Gr . nach ihrer Rückkehr von ei ner Musikveranstaltung . Der Angeklagte S . b e- drohte die Geschädigte K . Gr . mit einer Gas pistole und der Mitang e- 1 2 3 - 4 - klagte C . den G eschädigten W . Gr . mit einer Scheinwaffe , während der Mitangeklagte G . den Tatort absicherte. Die Täter erzwangen die Herausgabe von Geldkassetten mit Einnahmen aus der Musikveranstaltung in Höhe von 900 Euro (Fall II.2.). Am Abend des 25. März 2012 überfielen der Angeklagte S . und der Mitangeklagte C . das Bowlingcenter B . . M it einer Gaspistole und einer Spielzeugpistole bedrohten die Angeklagten S . und C . die Angeste llten K . und T . und nahmen ihnen ihre Kellner - Portemonnaies weg . W ä h- rend dessen täuschte der dort als Restaurantleiter beschäftigte Mitangeklagte Sch . vor, ebenfalls zu den Opfern zu gehören . Er gab - nur scheinbar au f- grund der Drohungen seiner Komplizen - die Einnahmen in Höhe von 5.000 Euro an d en Angeklagten S . heraus , wobei die anderen Angestellten weiter in Schach gehalten wurden (Fall II.3.). In der Nacht vom 10. zum 11. April 2012 überfiel der Angeklagte S . maskiert und unter Beteiligung zweier Mittäter . , b e- drohte einen Gast und die anwesende Angestellte mit einer ungeladenen Gaspistole und erzwang die Herausgabe von 510 Euro aus einem Tresor; fe r- ner nahm er 84 Euro Wechselgeld weg (Fall II .4.). 2. Bei seiner Rechtsfolgenentscheidung hat das Landgericht berücksic h- tigt, dass der Angeklagte S . an der Begehung weiterer Überfälle interessiert war. So wollte er am 8. April 2012 gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter . esondert verfolgten B . Si . das . in R . überfallen Si . zum Ärger des Angeklag ten S . nach der Ankunft in R . am Tag des geplanten Überfalls erklärte, er wolle wieder gehen und habe kein Intere s- 4 5 6 - 5 - II. Die Revision ist unbegründet. 1. Der Schuldspruch ist re chtlich nicht zu b eanst anden. Dies gilt auch, soweit in dem als schwere räuberische Erpressung (§ 253 Abs. 1, § 255, § 250 Abs. 1 Nr. 1b, § 25 Abs. 2 StGB) bewerteten Fall II.3. der Urteilsgründe der Mi t- angekla gte Sch . die Beute herausgab und dabei nur vortäuschte, zu den Geschädigten zu gehören. Hierbei wurde zumindest die von dem Mitangekla g- ten C . bedrohte Zeugin K . , die Schwester des Betreibers des Bowlin g- centers , dazu genötigt, nicht einzuschreiten . Dies begründet die Annahme der Ursächlichkeit der qual ifizierten Drohung im Sinne de s § 253 Abs. 1 Satz 1 und des § 255 StGB für die Vermögen s schädigung des Betreibers des Bowlingce n- ters . 2. Der Strafausspruch begegnet keinen recht lichen Bedenken. Die A n- nahme, schädliche Neigungen des Angeklagten und die S chwere seiner Schuld geböten die Verhängung einer Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 JGG) , ist rechtsfehle r- frei. Auch die Bemessung der Jugendstrafe unter Berücksichtigung des Erzi e- hungsgedankens (§ 18 Abs. 2 JGG) weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag ten auf. a) N icht zu beanstanden ist , dass das Landgericht der vier fachen B eg e- hung von Überfällen innerhalb kurzer Zeit - unter gleichzeitiger Berücksicht i- gung des Charakters der Handlungen als Tatserie mit sinkender Hemm schwe l- le - auch straferhöhende Bedeutung beigemessen hat. b) Der untergeordnete Tatbeitrag des Angeklagten S . im Fall II.1. b e- durfte keiner ausdrücklichen Erwähnung, denn d ie Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass die Jugendkammer diesen Umstand übersehen hat. 7 8 9 10 11 12 - 6 - c ) Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, dass die Jugendkammer unter erzieherischen Gesichtspunkten berücksichtigt hat, der Angeklagte S . habe einen fünften , nicht angeklagten . geplant und die Ausführung dieser Tat . Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Überfall lediglich verfolgte Si . zur Verärgerung des Angeklagten S . und überr a- schend seine Bereitschaft zur Mitwirkung aufgegeben hat te . Damit lag für den Angeklagten S . kein freiwilliger Rücktritt von einer versuchten Beteiligung an diesem Überfall vor ; vielmehr war der Überfall zu seiner Verärgerung ohne sein Zutun gescheitert. Er hat das nach § 30 Abs. 2 StGB verabredete Verb rechen weder verhindert (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB) noch sich zumindest darum bemüht (§ 31 Abs . 2 StGB) . Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng
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