BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 350/10 vom 15. September 2010 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 11. M344rz 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist dadurch, dass die Strafkammer die M366glichkeit der Einbeziehung der am 9. April 2008 verh344ngten Geldstrafe nicht gepr374ft hat, nicht beschwert. Rissing-van Saan Appl Krehl Eschelbach Ott
Full & Egal Universal Law Academy