BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 350 /11 vom 7. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des G eneralbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 20. April 2011 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umf ang der Aufhebung wir d die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Fre i- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die sichergestel l- ten Betäubungsmittel eingezogen. Die auf die Ve rletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat übersehen, dass die Anwendung des § 31 Nr.1 BtMG nu n- mehr zu einer Strafra hmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB , nicht mehr 1 2 - 3 - nach § 49 Abs. 2 StGB führt. Dies führt im vorliegenden Fall - nachdem der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG bereits gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vom Landgericht gemildert worden ist - zu einem Strafrahmen von einem Monat bis zu acht Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe. Demg e- genüber ist das Landgericht von einem bis zu 11 Jahren und drei Monaten re i- chenden Straf rahmen ausgegangen. Angesichts einer Strafe aus dem mittleren Bereich des Strafrahmens kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatric h- ter bei Zugrundelegung des richtigen Strafrahmens zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. 2. Der Rechtsfehler führ t zur Aufhebung des Strafausspruchs. Festste l- lungen sind von der Wahl des falschen Strafrahmens nicht betroffen; sie kö n- nen aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Fischer Schmitt Herr RiBGH Dr. Berger ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Krehl Eschelbach 3
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