BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 350/12 vom 9. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Ge neralbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2012 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 und 464 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Darmstadt vom 18. April 2012 wird als unbegründet verwor fen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsen t- ziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Geldstrafe ang e- rechnet wird. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die En t- sc heidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsma ß- nahmen im vorgenannten Urteil wird als unbegründet ver - worfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gründe: 1. Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in d en Niede r- landen erlittenen Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Geldstrafe war nachzuholen ( § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog ) , nachdem das Landgericht seine in den Urteilsgründen mitgeteilte Entscheidung über den 1 - 3 - Anrechnungsmaßstab ni cht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht hat . Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht (vgl. Senat , B eschluss vom 9. Juni 2011 - 2 StR 2 23 / 11 ). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtferti gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die zulässig e sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG ange no m- men, dass es nach der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht der Bi l- ligkeit entspricht, den Angeklagten für erlittene Auslieferungs - und Unters u- chungshaft zu entschädigen. Zwar ist die im Urteil ausgesprochene Sanktion einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen erheblich geringer ausgefallen als die im Verlauf des Verfahrens ber eits vollzogene Auslieferungs - und Untersuchung s- haft von über sieben Monaten . Dennoch hat das Landgericht einen Entschäd i- gungsanspruch des Angeklagten zutreffend unter Hinweis darauf versagt, da ss das Zurückbleiben der Verurteilung hinter der Strafverfolgu ngsmaßnahme auf der maßgeblichen Berücksichtigung der erlittenen H aft im Rahmen der Stra f- zumessung beruht ( vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 1997 - 2 StR 4 63/96, 2 3 4 - 4 - NStZ - RR 1998, 32 ; BGH, Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 43/98, NStZ 1998, 369; Meyer - Go ßner, StPO , 55. Aufl., § 4 StrEG R n. 5 ). Becker Appl Berger Eschelbach Ott
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