ECLI:DE:BGH:2017:281117B2STR350.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 350/17 vom 28. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 2 8. November 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in drei tateinhei tlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Bran d- stiftung mit Todesfolge, schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstande nen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Tatbestände der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306c, 22 StGB) und der (vollend e- ten) schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 S tGB) im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2004 1 StR 347/04, JR 2005, 127 mit Anm. Wolff ). Demgegenüber tritt worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hi n- gewiesen hat die versuchte besonders schwere Bra ndstiftung (§ 306b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die versuchte - 3 - Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) zurück, weil der Unrechtsgehalt der Handlung insoweit schon erschöpfend vom Straftatbestand des § 306c StGB erfa sst ist ( zum Verhältnis von § 306b StGB und § 306c StGB vgl. Fischer , StGB , 64. Aufl. § 306c Rn. 7). Appl Bartel Wimmer Grube Schmidt
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