ECLI:DE:BGH:2018:091018B2STR350.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 350/18 vom 9. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts, hinsichtlich der Revisionsverwerfung auf dessen Antrag, u nd nach Anhörung des Besch werdeführers am 9. Oktober 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 (analog) StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als un begründet verworfen, dass gegen den Angeklagten S . allein auf Einziehung von Wert - ersatz in Höhe von 18.130 Euro sowie weiteren 9.700 Euro als Gesamtschuldner erkannt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Recht s- mi t tels tragen. Gründ e: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen u n- ter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil vom 11. Mai 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und festg e- stellt, dass sechs Wochen die ser Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt 20.000 Euro gegen den Angeklagten allein sowie weiteren 13.000 Euro als Gesamtschuldner neben einem Nichtrevidenten angeordnet. Gegen die ses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützt e Revision des Angeklagten. Das 1 - 3 - Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat den Schaden durch di e betrügerischen Teppichve r- käufe danach bemessen, welche Geldbeträge der Angeklagte vereinnahmte und welcher Wert der ihm übereigneten Teppiche in Abzug zu bringen ist. Der Einziehung von Wertersatz hat es nur den jeweils gezahlten Kaufpreis zu Gru n- de gele gt; das erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die Gegenleistung eines durch Betrug zustande gekommenen Au s- tauschvertrages, der zwar anfechtbar, aber nicht nichtig ist und der wie hier vom Geschädigten nicht angefochten wurde, ist bei der Bestimmung des Ei n- ziehungsbetrages abzusetzen. Daher ist der tatsächliche Wert eines minde r- we r tigen Teppichs, den der Täter betrügerisch als hochwertige Ware verkauft hat, vom gezahlten Kaufpreis abzuziehen (vgl. BT - Drucks. 18/9525 S. 68). Der Einziehungsbetrag entspric ht in diesem Fall dem Betrugsschaden (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 510), den das Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmt hat. Der Senat kann auf dieser Tatsachengrundlage die Einziehungsentscheidung en t- sprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern. Der geri nge Erfolg des Rechtsmittels gebietet es nicht, die Gebühr zu ermäßigen oder einen Teil der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). 2 3 4 - 4 - Ein Grund zur Revisionserstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Angeklagten R . , der kein Rechtsmittel eingelegt hat, besteht nicht. Schäfer Eschelbach Zeng Bartel Schmidt 5
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