BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 35/02 vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 beschlo s - sen: Der Antrag des Angeklagten, ihm in der Revisionsinstanz für die Abwehr der im Adhäsionsverfahren von den Nebenklägerinnen geltend gemachten Schmerzensgeldforderungen Prozeßkoste n - hilfe unter Beiordnung seines Verteidigers zu gewähren, wird a b - gelehnt. Gründe: Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt nach denselben Vo r - schriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO). Sie scheidet demzufolge gemäß § 114 ZPO dann aus, wenn das Rechtsmittel - 3 - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier der Fall, wie es sich aus dem Verwerfungsbeschluû des Senats gemû § 349 Abs. 2 StPO vom heutigen Tag ergibt. Jhnke Detter Bode Otten Fischer
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