BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 35/03 vom26. März 2003in der Strafsachegegenwegenversuchter Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2003 gemäß§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2002 wird als unzulässigverworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels unddie dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigungin Tateinheit mit Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung zu einerFreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie zur Zahlung von5.000 nrr "!##$%!&'(*)+-,e-genstände eingezogen. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit derallgemeinen Sachrüge. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung desUrteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an eine andere Strafkammer.Die Revision ist unzulässig. - 3 -Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, daß das Urteil mit demZiel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weite-ren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluß als Nebenklägerberechtigt. Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne weiteres ersichtlich.Nebenkläger können aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in§ 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andereRechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenklägerin der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, daß der Beschwer-deführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr. vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1Zulässigkeit 5 sowie die Beschlüsse des Senats vom 9. August 2002 - 2 StR256/02 - und vom 12. September 2001 - 2 StR 323/01). Eine entsprechendeAuslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrügeauch unter Berücksichtigung des umfassend gestellten Aufhebungsantragsnicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werdenkönnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor. Soweitder Angeklagte freigesprochen wurde, betrifft dies nämlich nicht die Nebenklä-gerin. Insoweit lag dem Angeklagten die sexuelle Nötigung einer anderen Frauzur Last.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Fischer
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