BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 35/06 vom 24. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Februar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Oktober 2005 wird als unbegr374ndet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass der Angeklagte in den F344llen II.1 und II.2 jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Gr374nde: Die tateinheitliche Verurteilung wegen Abgabe von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in den F344llen II.1 und II.2 h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Neben der einem Umsatzgesch344ft dienenden Beihilfe zum Handel-treiben in nicht geringer Menge des Erwerbers liegt eine Abgabe durch den Ku-rier an ihn gem344337 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 1997 - 2 StR 53/97; BGH, Beschl. vom 29. September 1998 - 4 StR 403/98 = NStZ-RR 1999, 89). Der Angeklagte war insoweit vielmehr wegen tat-einheitlichen Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu verurteilen. 1 Der Senat konnte den Schuldspruch selbst 344ndern. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da es ausgeschlossen ist, dass der die Taten insgesamt 2 - 3 - bestreitende Angeklagte sich gegen den Vorwurf des unerlaubten Besitzes an-ders als geschehen verteidigt h344tte. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. 3 Rissing-van Saan Ernemann Fischer Roggenbuck Appl
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