BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 35/07 vom 16. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 16. Oktober 2006 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs (247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine unbeschr344nkt eingelegte Revision f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte sich bei dem Tatopfer W. in einem Brief entschuldigt und w344hrend der Hauptverhand-lung eine Wiedergutmachungsleistung von 2.000 Euro veranlasst. Aus den Feststellungen ergibt sich weiterhin, dass der Zeuge W. "Verst344ndnis f374r die Umst344nde (zeigte), die den Angeklagten zur Tat vom 22.05.2002 veranlasst haben" (UA S. 13). Unter diesen Voraussetzungen h344tte das Landgericht das 2 - 3 - Vorliegen der Voraussetzungen des 247 46 a Nr. 1 StGB pr374fen und in den Ur-teilsgr374nden er366rtern m374ssen. Hierauf konnte nicht schon deshalb verzichtet werden, weil bis zur Verk374ndung des tatrichterlichen Urteils die Entsch344di-gungszahlung zwar an den Verteidiger des Angeklagten 374bergeben worden, aber noch nicht an den Zeugen W. gelangt war. Aus dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgr374nde ergeben sich n344mlich Umst344nde, welche es nahe gelegt h344tten zu pr374fen, ob der Angeklagte eine den Voraussetzungen des 247 46 a Nr. 1 StGB gen374gende Wiedergutmachung zumindest ernsthaft erstrebt hat; auch die Bereitschaft des Gesch344digten, diese Bem374hungen in einem kommu-nikativen Prozess (vgl. BGHSt 48, 134 ff.; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 46 a Rdn. 10 a m.w.N.) als Ausgleich zu akzeptieren, lag hier nach den Feststellun-gen nicht fern. L344ge der Grund f374r die Verz366gerung der Leistung, wie die Revi-sion mit einer Verfahrensr374ge vorgetragen hat, nicht im Verantwortungsbereich des Angeklagten, so st374nde sie der Annahme eines ernsthaften Bem374hens nicht von vornherein entgegen. Feststellungen hierzu waren hier schon aus sachlich-rechtlichen Gr374nden geboten, so dass es auf die Zul344ssigkeit der ent-sprechenden Verfahrensr374ge nicht ankommt. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht beim Ausschluss eines minder schweren Falles (247 250 Abs. 3 StGB) zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass dieser zu der Tat "bewusst die von ihm vorher beschaffte Schreckschuss-pistole mitgenommen hat" (UA S. 15). Auch bei der Strafzumessung im Einzel-nen hat es zu Lasten des Angeklagten gewertet, dieser habe "bewusst 205 die Schreckschusspistole zur Durchf374hrung der Tat mitgenommen" (UA S. 16). Dies verst366337t gegen 247 46 Abs. 3 StGB, denn der vors344tzliche Einsatz des sons-tigen Werkzeugs zur Erzwingung des Rauberfolgs ist Voraussetzung des Tat-bestands der Qualifikation gem344337 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB und darf innerhalb des dadurch er366ffneten Strafrahmens nicht nochmals straferh366hend gewertet werden. 3 - 4 - 3. 334ber die Strafzumessung ist daher neu zu entscheiden. Der neue Tat-richter wird auch den Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung im Zusammen-hang mit den Lebensumst344nden des Angeklagten in die Strafzumessungserw344-gungen einzubeziehen haben. Auch dies ist im angefochtenen Urteil jedenfalls nicht ausdr374cklich geschehen. 4 Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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