BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 35/10 vom 23. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt f374r den Angeklagten E. als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 3. April 2009 wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf einer gemeinschaft-lich begangenen versuchten r344uberischen Erpressung, den Angeklagten E. zudem vom Vorwurf einer Brandstiftung oder einer versuchten Brandstiftung aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, vom Ge-neralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Er-folg. 1 1. Der Angeklagte E. ist der ehemalige 204Pr344sident223, der Angeklagte M. der ehemalige 204Vizepr344sident223 des (ehemaligen) 204Chapters Th374ringen223 des Motorradclubs 204MC Bandidos223. 2 a) Die Anklage der Staatsanwaltschaft legte ihnen Folgendes zur Last: 3 Der Angeklagte E. habe am 25. November 2006 den Gesch344digten T. , der in W. ein T344towierstudio betrieb, im Clubhaus des 4 - 4 - 204MC Bandidos223 in O. in Anwesenheit des Angeklagten M. aufge-fordert, sein Studio an ihn, E. , zu verkaufen oder f374r ihn zu arbeiten. Hierbei habe er darauf hingewiesen, T. k366nne besser schlafen, wenn er die Mit-glieder des MC Bandidos hinter sich habe und keine Angst haben m374sse, 204dass einmal eine Bombe hochgehe223. Es sei eine Bedenkzeit f374r den Zeugen T. von zwei Wochen vereinbart worden. Am 16. Dezember 2006 habe der Angeklagte M. als Beifahrer eines Pkw den Zeugen T. und dessen Ehefrau aus dem Fenster auf der Beifah-rerseite des Fahrzeugs heraus angesprochen und gefragt, ob die Zeugen die Mitglieder des 204MC Bandidos223 vergessen h344tten. Als T. dies verneint habe, habe der Angeklagte M. geantwortet: 204Wir Euch auch nicht.223 5 Am 8. Januar 2007 habe der Angeklagte E. einen von den Zeugen T. benutzten Pkw, der vor dem Tattoo-Studio abgestellt war, selbst in Brand gesetzt oder von einem unbekannten Dritten in Brand setzen lassen, um weiter zur Durchsetzung seiner Forderung auf den Gesch344digten einzuwirken. 6 b) Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 7 Am 25. November 2006 sprach der Angeklagte E. in einem Super-markt den Zeugen T. , den er bis dahin nicht kannte, jedoch wegen des Werbeaufdrucks auf seinem Pkw als Betreiber des Tattoo-Studios identifiziert hatte, an und fragte ihn, 204wie es laufe223; auf die Antwort, 204es gehe223, erwiderte er: 204Mal sehen, wie lange noch.223 Der Angeklagte M. stand hierbei in der N344he; ebenso die Ehefrau des Zeugen T. . 8 T. , der sich wegen fr374herer Probleme mit einem anderen, mit dem 204MC Bandidos223 verfeindeten Rockerclub (204MC Stahlpakt223) Sorgen machte, veranlasste daraufhin einen Bekannten, Kontakt mit dem 204MC Bandidos223 aufzu- 9 - 5 - nehmen; er wurde noch am selben Abend in das Clubhaus einbestellt. Dort fand ein Gespr344ch statt, an dem neben den beiden Angeklagten und weiteren Clubmitgliedern nur der Zeuge T. teilnahm. Im Verlauf des Gespr344chs frag-te der Angeklagte E. den Zeugen, ob er sein Studio verkaufen und wie viel er daf374r haben wolle. Er wies darauf hin, mit dem 204MC Bandidos223 im R374cken brauche der Zeuge vor niemandem mehr Angst zu haben. T. lehnte einen Verkauf des Studios nicht ab, bat sich aber Bedenkzeit aus, da er die Sache mit seiner Frau besprechen m374sse. Weitere Einzelheiten des Gespr344chs vermoch-te das Landgericht nicht festzustellen, insbesondere nicht, ob es zur drohenden oder bedrohlich wirkenden Erw344hnung einer 204Bombe223 kam. In der Nacht zum 16. Dezember 2007 wurde der Zeuge T. vor einem Kino aus dem Pkw eines Mitglieds des 204MC Bandidos223, des Zeugen H. , in der oben a) geschilderten Weise angesprochen. Ob es sich bei der Person, die sich vom Beifahrersitz aus an T. wandte, um den Angeklagten M. oder um den Zeugen H. handelte, vermochte das Landgericht nicht festzustel-len. 10 Am fr374hen Morgen des 8. Januar 2007 schlie337lich wurde der Pkw der Mutter der Zeugin T. , der von dem Ehepaar T. genutzt wurde und auf der Stra337e vor dem Geb344ude abgestellt war, in dem der Zeuge T. sein Tattoo-Studio und seine Ehefrau ein Nagelstudio betrieben, mittels Brandbe-schleuniger in Brand gesetzt. Dass hieran der Angeklagte E. beteiligt war oder dass die Tat in Zusammenhang mit den zuvor geschilderten Vorf344llen stand, konnte das Landgericht nicht feststellen. 11 2. Die auf die Sachr374ge gest374tzte, gegen die Beweisw374rdigung des Landgerichts gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegr374ndet. 12 - 6 - a) Die allgemeinen Anforderungen an die Begr374ndung eines freispre-chenden Urteils sind erf374llt (vgl. dazu auch; Meyer-Go337ner, StPO, 52. Aufl. 2009, 247 267 Rdn. 33 ff.; Meyer-Go337ner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. 2008, Rdn. 621 ff.; jeweils m. w. Nachw.). Das Landgericht hat, nachdem es den Angeklagten von der Anklage zur Last gelegten Tatvorwurf skizziert hat, in einem ersten Schritt die in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen zusammenh344ngend dargestellt. Soweit die Revision einzelne Feststellungen vermisst, st374tzt sich dies auf urteilsfremdes Vorbringen, welches auf die Sach-r374ge nicht ber374cksichtigt werden kann; eine entsprechende Verfahrensr374ge ist nicht erhoben. 13 b) In der nachfolgenden Beweisw374rdigung hat das Landgericht die Ein-lassungen der Angeklagten sowie den wesentlichen Inhalt der Aussagen insbe-sondere der Zeugen und T. , auch in unterschiedlichen, teil-weise abweichenden Varianten und in ihrer Entstehungsgeschichte, umfang-reich wiedergegeben und im einzelnen ausf374hrlich gew374rdigt. Die Einwendung der Revision, diese W374rdigung sei im Ergebnis unzutreffend, ersch366pft sich letztlich in dem Versuch, eine eigene W374rdigung an die Stelle der vom Tatrich-ter vorgenommenen zu setzen; einen durchgreifenden Rechtsfehler zeigt sie nicht auf. 14 Unzutreffend ist namentlich die Annahme der Revision, die W374rdigung des Landgerichts, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T. zum Inhalt des Gespr344chs am 25. November 2006 sowie der beiden Zeugen T. zu ihren Beobachtungen am 16. Dezember 2006 h344tte nicht ausger344umt werden k366nnen, st374tze sich fehlerhaft auf nur wenige, ober-fl344chliche und unzureichende Erw344gungen (RB S. 1 f.). Vielmehr hat sich das Landgericht in einer 17 Seiten umfassenden ausf374hrlichen Er366rterung mit einer Vielzahl von gegen und f374r die Angeklagten sprechenden Indizien auseinander- 15 - 7 - gesetzt; auch die belastenden und entlastenden Zeugenaussagen hat es einer jeweils abw344genden, auf weitere Indizien gest374tzten Analyse und Bewertung unterzogen. Die Annahme der Revision, das Landgericht habe 374bersehen, dass es sich bei Zeugen, deren Aussagen die Angeklagten entlastet haben, ebenfalls um Mitglieder des betreffenden Rockerclubs handelte und dass deshalb mit der nahe liegenden M366glichkeit von Gef344lligkeitsaussagen gerechnet werden muss-te, ist fern liegend. Das Landgericht hat dies zum einen ausdr374cklich bedacht (UA S. 20); zum anderen hat es sich umfangreich mit den Verbindungen aller Beteiligten zu unterschiedlichen Clubs, fr374heren Gesch344ften sowie m366glichen Interessen und Motiven auseinandergesetzt. F374r die Annahme, der Tatrichter habe dies bei der abschlie337enden Beweisw374rdigung nicht bedacht, fehlt jeder Anhaltspunkt. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts erscheint auch die An-nahme fern liegend, das Landgericht habe m366glicherweise nicht bedacht, dass die Angeklagten vielfach, auch wegen Gewaltdelikten, vorbestraft sind und ih-nen daher die Begehung von Taten wie den hier vorgeworfenen ersichtlich nicht pers366nlichkeitsfremd ist. 16 Welche weiteren, ins Einzelne gehenden kritischen W374rdigungen der Glaubhaftigkeit der dem 204MC Bandidos223 angeh366renden Zeugen das Landgericht h344tte anstellen sollen, zeigt die Revision nicht auf. Dass der Tatrichter insoweit einen falschen Ma337stab angewendet hat, weil er die (allein) belastende Aussa-ge des Zeugen T. zum Gespr344chsinhalt am 25. November 2007 besonders kritisch gew374rdigt hat, ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Revision aus den Urteilsgr374nden nicht. Das Landgericht hat die M366glichkeit von Falsch- und Gef344lligkeitsaussagen - auf beiden Seiten - offensichtlich gesehen. Es hat diese und m366gliche weitere Aussagemotivationen gepr374ft und ist, ohne erkennbaren Rechtsfehler, zu dem Ergebnis gelangt, der von den Angeklagten geschilderte 17 - 8 - Ablauf des Gespr344chs sei jedenfalls m366glich und inhaltlich und motivatorisch auch nicht unplausibel. Dass es im Hinblick auf Unklarheiten im Verhalten des Zeugen T. (etwa, dass dieser seiner Ehefrau zun344chst nichts von einer m366glichen Verkaufsforderung berichtete) zu dem Ergebnis gelangt ist, eine er-presserische Drohung durch die Angeklagten sei nicht hinreichend sicher be-wiesen, ist vertretbar. Die R374ge ersch366pft sich auch insoweit in einer abwei-chenden eigenen W374rdigung. c) Die Revision zeigt, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, auch nicht auf, dass der Tatrichter an die zur Verurteilung erforderliche Gewiss-heit zu hohe Anforderungen gestellt und daher den an die Beweisw374rdigung anzulegenden rechtlichen Ma337stab verkannt habe. Zutreffend hat das Landge-richt darauf hingewiesen, dass selbst bei Erweislichkeit der von der Anklage angenommenen Tatsachen der Schluss auf eine Begehung der den Angeklag-ten zur Last gelegten Tatsachen nicht selbstverst344ndlich gewesen w344re. So lag etwa die Annahme, der Angeklagte M. habe sich durch die Anwesenheit bei dem Gespr344ch am 25. November 2006 sowie durch den (nach Ansicht des Landgerichts nicht erwiesenen) Hinweis am 16. Dezember, man habe den Zeu-gen T. (der sich eine Bedenkzeit bis etwa 10. Dezember erbeten hatte) 204nicht vergessen223, einer t344terschaftlich versuchten r344uberischen Erpressung schuldig gemacht, keineswegs nahe. Das gilt erst recht f374r die Annahme, das Inbrandsetzen des von den Zeugen T. genutzten Pkw sei von dem Ange-klagten E. ausgef374hrt oder angestiftet worden. Objektive Anhaltspunkte f374r diese Annahme gab es ersichtlich nicht; die Aussage des Zeugen T. , es sei am 25. Dezember 2006 drohend von einer 204Bombe223 die Rede gewesen, haben die Angeklagten sowie die weiteren anwesenden Personen bestritten. Das Landgericht hat dies mit rechtsfehlerfreier Begr374ndung als jedenfalls nicht un-plausibel angesehen. Es hat auch nicht ausschlie337en k366nnen, dass der Zeuge T. urspr374nglich sogar eine Unterst374tzung durch den 204MC Bandidos223 gegen 18 - 9 - eine m366gliche Bedrohung durch einen anderen Rockerclub gesucht habe (UA S. 27). d) Schlie337lich fehlt es auch nicht an einer zusammenfassenden Bewer-tung der Beweisergebnisse und Indizien unter dem Gesichtspunkt einer Ge-samtw374rdigung. Dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, dass eine Vielzahl weiterer Einzelheiten und Beweisanzeichen denkbar ist, welche das Landge-richt zus344tzlich, weitergehend oder noch detaillierter h344tte er366rtern k366nnen. Freilich kann eine Beweisw374rdigung ihrer Natur nach nicht ersch366pfend in dem Sinn sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und W374rdigungsvari-anten ausdr374cklich abgehandelt werden; eine solche exzessive Er366rterung w374r-de die M366glichkeiten und Ressourcen der Gerichte 374bersteigen, ohne doch je-mals zu absoluter Vollst344ndigkeit gelangen zu k366nnen. Sie ist daher von Rechts wegen nicht zu verlangen. Ausreichend ist auch beim freisprechenden Urteil die Angabe der wesentlichen Gr374nde; die Urteilsgr374nde m374ssen deutlich machen, dass der Tatrichter nahe liegende wesentliche Beweistatsachen nicht 374berse-hen oder unzutreffend gewertet hat. Aus einzelnen denkbaren oder tats344chli-chen L374cken der ausdr374cklichen Er366rterung kann nicht abgeleitet werden, der Tatrichter habe nach den sonstigen Urteilsgr374nden auf der Hand liegende Wer-tungsgesichtspunkte nicht bedacht. 19 - 10 - Das Landgericht ist hier in Anbetracht der zahlreichen verbliebenen Un-klarheiten, auch in Motivationslage und Aussageverhalten der Zeugen T. , zu dem zusammenfassenden Ergebnis gelangt, zwar lasse sich eine Begehung der Taten durch die Angeklagten keinesfalls ausschlie337en, es sei aber auch nicht mit einer zur Verurteilung hinreichenden Sicherheit bewiesen (UA S. 29). Diese W374rdigung l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. 20 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Schmitt Krehl
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