BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 351/08 vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 15. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Fulda vom 17. M344rz 2008 mit den Feststellungen aufge-hoben, soweit der Vorwegvollzug von zwei Jahren der Frei-heitsstrafe vor der Ma337regel angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass zwei Jahre der verh344ngten Freiheitsstrafe vor Beginn der Ma337regel zu vollstrecken sind. Ge-gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch 374ber die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zum Ma337regelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des General-bundesanwalts vom 28. Juli 2008. 2 2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verh344ngten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Ausspruch mit Blick auf die Neufassung des 247 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) soll das Gericht - wie es das Landgericht auch getan hat - bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen, dass nach seiner Verb374337ung und einer anschlie337enden Unterbringung gem344337 Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bew344hrung bereits nach Erledigung der H344lfte der Strafe m366glich ist. Demge-gen374ber hat sich das Landgericht bei seiner Entscheidung 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem fr374heren Recht - ersichtlich am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert, was nach der eindeutigen neuen, gem344337 247 2 Abs. 6 StGB zu ber374cksichtigenden Gesetzesfassung rechtsfehlerhaft ist. Der Ange-klagte kann durch die Nichtanwendung des ge344nderten Gesetzes 3 - 4 - auch beschwert sein, weil die getroffene Entscheidung einer Halbstrafenentlas-sung von vornherein entgegensteht. Demgem344337 ist 374ber die Dauer des Vor-wegvollzuges unter einer Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen, der zur vor-aussichtlichen Dauer der Unterbringung zu h366ren ist, neu zu befinden. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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