BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 351/09 vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Oktober 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. M344rz 2009 aufge-hoben, soweit die in dem Urteil des Amtsgerichts P366337neck - Zweigstelle Bad Lobenstein - vom 18. September 2007 ver-h344ngte Ma337regel aufrechterhalten worden ist; deren Auf-rechterhaltung entf344llt b) der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte we-gen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und wegen der 374brigen Taten sowie der einbezogenen Stra-fen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten "unter Aufl366sung der durch Ge-samtstrafenbeschluss des Amtsgerichts P366337neck, Zweigstelle Bad Lobenstein vom 07.01.2008, Az.: 645 Js 16307/07 5 Ds, gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts P366337neck, Zweigstelle Bad Lobenstein vom 27.08.2007, Az.: Cs 658 Js 23852/07 erkann-ten Geldstrafen und durch Urteil des Amtsgerichts P366337neck, Zweigstelle Bad Lobenstein vom 18.09.2007, Az.: 645 Js 16307/07 5 Ds, erkannten Freiheits-strafe sowie unter Aufrechterhaltung der dort ausgeurteilten Ma337regel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten sowie zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt". 1 Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revi-sion des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts verwiesen. Der Senat hat jedoch den Urteilstenor klargestellt, weil bei der Bildung mehrerer (Gesamt-)strafen aus der Urteilsformel erkennbar sein muss, f374r welche der Taten die einzelnen Rechtsfolgen festgesetzt sind (Meyer-Go337ner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 83 m.w.N.). 3 Die Aufrechterhaltung der Sperre nach 247 69 a StGB hat dagegen keinen Bestand. Die Sperrfrist endete nach den Feststellungen am 17. M344rz 2009, mit-hin vor dem 30. M344rz 2009, dem Tag der Verk374ndung des Urteils in vorliegen-der Sache. Damit war - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverk374ndung gegens- 4 - 4 - tandslos im Sinne des 247 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 264/09). Auch bedurfte es keines Ausspruchs 374ber die Aufrechterhaltung der Ent-ziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des F374hrerscheins im angefoch-tenen Urteil. Ist n344mlich eine im fr374heren Urteil angeordnete Ma337nahme - aus welchen Gr374nden auch immer - erledigt, so fehlt es an der Notwendigkeit, gleichwohl 374ber ihre Aufrechterhaltung zu befinden, wenn dies auch regelm344337ig unsch344dlich sein wird. So liegt es hier, weil die im Urteil des Amtsgerichts P366337neck - Zweigstelle Bad Lobenstein - angeordnete Entziehung der Fahrer-laubnis und die Einziehung des F374hrerscheins unmittelbar mit der Rechtskraft jenes Urteils wirksam wurden. Insoweit bedurfte es deshalb keiner weiteren Vollstreckung mehr; diese Ma337nahmen waren "erledigt" (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 247; Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. 247 55 Rdn. 60). 5 Eine Kostenentscheidung nach 247 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen 304nderung des an-gefochtenen Urteils gef374hrt hat. 6 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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