BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 35/11 vom 23. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Marburg vom 8. Dezember 2010 im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall 1 und 374ber die Gesamtstrafe mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. Februar 2010 wegen Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mona-ten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 10. Juni 2010 den Schuldspruch im Fall 1 dahingehend ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben von Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Bet344ubungsmitteln schuldig ist, und 1 - 3 - au337erdem den Strafausspruch im Fall 1 und im Ausspruch 374ber die Gesamt-strafe aufgehoben und insoweit an das Landgericht zur374ckverwiesen. Nunmehr hat die Kammer den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und einem Monat verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts ge-st374tzte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Landgericht hat hinsichtlich des Strafausspruchs im Fall 1 das Vor-liegen eines minderschweren Falles nach 247 29a Abs. 2 BtMG gepr374ft und ver-neint. Es hat dabei wie auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung, bei der auf die Ausf374hrungen zur Ablehnung des minderschweren Falles ausdr374cklich Bezug genommen ist, zu Lasten des Angeklagten eingestellt, dass er weder aufgrund seiner Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit noch aus finanzieller Not oder sonst einer schwierigen Lebenslage gehandelt habe und er das Ansinnen sei-nes Freundes hinsichtlich der Mithilfe bei dessen Drogengesch344ften ohne gro337e M374he h344tte ablehnen k366nnen. 2 Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Strafkammer durfte weder das Fehlen einer besonderen Notlage noch den Umstand, dass er die Mithilfe bei den Drogengesch344ften ohne gro337e M374he h344tte ablehnen k366nnen, zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigen. Nachvollziehbare, verst344ndliche Moti-ve f374r eine Tatbegehung wie ung374nstige wirtschaftliche Verh344ltnisse oder eine Suchterkrankung k366nnen strafmildernd zu Buche schlagen; ihr Fehlen berech-tigt allerdings nicht, dies strafsch344rfend zu ber374cksichtigen. 3 Dass der Angeklagte die Tatbeteiligung mit guten Gr374nden h344tte zur374ck-weisen k366nnen, stellt - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - letztlich die Verwertung des Umstands dar, dass die Tat 374berhaupt begangen wurde. Dies ist aber ein Versto337 gegen das Doppelverwertungsverbot nach 247 46 Abs. 3 StGB (vgl. Fischer, StGB 58. Aufl. 247 46 Rn. 76). 4 - 4 - Diese Rechtsfehler f374hren zur Aufhebung des Strafausspruchs, da es sich nicht ausschlie337en l344sst, dass das Landgericht ohne Ber374cksichtigung die-ser Umst344nde zu einer geringeren Einzelstrafe und auch zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt w344re. 5 Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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