BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 351/13 vom 17. Dezember 2 0 13 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdef ührers am 17. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Meiningen vom 24. April 2013 im Schuldspruch dahing e- hend geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Kö r- perver letzung in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklag ten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstr e- ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es eine Ad h ä- sionsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Änderung des Schuldsp ruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt: " Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperve r- letzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung hält rechtl icher Nachprüfung stand. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen dagegen eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vollendeter Freiheitsberaubung nicht. Der Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB setzt zwar keine bestimmte Dauer der Entzie hung der persönlichen Fortbewegungsfreiheit voraus; es reicht vielmehr grundsätzlich auch eine nur vorübergehende Einschränkung aus (vgl. BGHSt 14, 314, 315). Jedoch erfüllt eine - wie hier - zeitlich nur unerhebliche Beeinträchtigung der Fortbewegungsfrei heit den Tatbestand nicht (vgl. BGH NStZ 2003, 371; BGH NStZ - RR 2003, 168). Der Angeklagte hat sich daher nur der versuchten Freiheit s- beraubung schuldig gemacht. Die Tatbestände der versuchten N ö- tigung und der versuchten Freiheitsberaubung stehen hier auch im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. Die ver suchte Freiheitsberaubung ging über das hinaus, was zur Ta t- bestandsverwirklichung der Nötigung gehört (siehe Fischer StGB 60. Auflage § 239 Rn. 18). Einer entsprechenden Schuldspruchän derung steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen kö n- nen. Die Schuldspruchänderung hat keine Auswirkungen auf den Stra f- ausspruch. Die Strafkammer hat nicht ausd rücklich strafschärfend die tateinheitlich begangene vollendete Freiheitsberaubung b e- rücksichtigt. Im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts - und Schuldgehalt der Tat lässt sich daher ausschließen, dass das Landgericht im Hinblick auf eine Verurteilung nu r wegen versuc h- ter Freiheitsberaubung auf eine mildere Strafe erkannt hätte." Dem schließt sich der Senat an und bemerkt im Übrigen: Soweit der Angeklagte beantragt hat, ihm unter Beiordnung seines Ve r- teidigers Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfa hren zu gewähren, geht der Antrag ins Leere, weil bereits im ersten Rechtszug eine auch für das Revision s- verfahren fortwirkende Pflichtverteidigerbestellung erfolgt war. Soweit der A n- 3 4 5 - 4 - trag des Angeklagten dahin auszulegen wäre, dass er die Gewährung von Pr o- zesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren begehrt, könnte dem - unabhängig von der Frage, ob sich die Beiordnung des Pflichtverteidigers regelmäßig auch ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren erstrec kt (zum Meinungsstand vgl. Meyer - Goßner, StPO 56. Aufl. § 140 Rn. 5; offen gelassen v o n BGH NJW 2001, 2486) - nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift angeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng
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