BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 351/14 vom 22. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 2015 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Barte l, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkunds beamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 21. Mai 2014 mit den Feststellungen au f- gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenha n- dels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die Verle t- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte und arbeitete die N e- benklägerin T . als Kell nerin in B . . Den Vorschlag der ebenfalls als Kellnerin tätigen Zeug i n Bo . , einer Freundin des Angeklagten, ebenso 1 2 - 4 - wie sie selbst gelegentlich in Deutschland der Prostitution nachzugehen, um mehr Geld zur Verfügung zu haben, wies die N ebenklägerin zurück. Im Oktober 2011 reiste der Angeklagte mit seinen Begleiterinnen Kar . und Bo . nach Deutschland. In A . wohnten sie bei dem Barbetreiber Ü . , der Wohnungen u. a. an R . und B . vermiet e- te, von denen einige der Prostitution nachgingen. Zur gleichen Zeit berichtete der gesondert verfolgte Ka . in B . der Nebenklägerin wahrheitswidrig, in Deutschland eine Schwester zu haben, die ein Restaurant betreibe und gegen gute Bezahlung eine Kellnerin suche. Im Vertrauen darauf reiste die Nebenklägerin mit Ka . , der für sie die Reisekosten verauslagte, nach K . . Dort offenbarte ihr dieser , keine Schwester in Deutsc h- land zu haben. Viemehr solle die Nebenklägerin, was mit dem Angeklagten a b- gesprochen sei, der Prostitution nachgehen. Der sich weigernden Nebenkläg e- rin erklärte er, dass sie ihm jetzt Geld schulde, und er den Angeklagten ve r- ständigen werde. Wenig später erschien dieser mit seinen Begleiterinnen Bo . und Kar . in K . und verbrachte die Nebenklägerin in die Wohnung im Hause des Zeugen Ü . , die er dort bewohnte . Spätestens jetzt war der Angeklagte entschlossen, die Hilflosigkeit der lediglich bulgarisch und etwas russisch sprechenden Nebenkl ägerin, die darin bestand, dass sie in e i- ne m für sie fremden Land ohne Sprachkenntnisse, Geld, Arbeitsmöglichkeiten und Kontakte war, auszunutzen, um sie zu seinem finanziellen Vorteil in Deutschland der Prostitution zuzuführen. Ob der Zeuge Ka . und d er Ang e- klagte zuvor vereinbart hatte n , die Zeugin T . unter wahrheitswidrigen A n- gab en nach Deutschland zu lotsen, konnte die Kammer nicht feststellen. Weil sich die Nebenklägerin zunächst weigerte, drohte er ihr damit, dass andernfalls "etwas Schl immes" passieren würde. Gleichzeitig nahm er ihren 3 4 5 - 5 - Pass an sich, um sie an einer Flucht zu hindern. Zudem verlangte der Ang e- klagte, die Nebenklägerin müsse sich auf eine Beziehung zu m Zeugen Ü . einlassen, der ih m dafür im Gegenzug seine bei diesem bes tehenden Schulden erlassen werde. Die Nebenklägerin, die miterlebt hatte, wie der Angeklagte die Zeugin Bo . mehrfach geschlagen hatte, gehorchte aus Angst, zumal der Zeuge Ü . ihr gegenüber freundlich auftrat und ihr neben einem Mobiltelefon auch Münzen zur Verfügung stellte, um an den Automaten in seiner Bar zu spi e len. In der Zwischenzeit reiste Ka . wieder ab. Sein Angebot, mit nach B . zu kommen, lehnte die Nebenklägerin ab, da sie von Ka . , der ihr Ve r- trauen missbraucht hatt e, keine Hilfe erwartete , sondern eine weitere Ausnu t- zung ihrer hilflosen Lage befürchtet e. Kurz darauf brachte der Angeklagte die Nebenklägerin zur Ausübung der Prostitution mit einer kurzen Unterbrechung nacheinander in zwei von dem Zeugen Ü . ausg ewählte Bars. Er fuhr sie täglich zwischen 16 und 18 Uhr dorthin, um sie morgens zwischen 5 und 7 Uhr wieder abzuholen. Die Hälfte ihres Verdienstes musste die Nebenklägerin der Barfrau überlassen, die andere Hälfte dem Angeklagten. Um sicherzugehen, dass die Nebenklägerin arbeitete und um die Zahl der von ihr bedienten Freier zu kontrollieren, riefen der Ang e- klagte und Ü . die Nebenklägerin regelmäßig auf ihrem Mobiltelefon an. Da der Angeklagte mit unter der Meinung war , dass die Nebenklägerin nicht au sre i- chend Kunden bedienen bzw. heimlich Geld nach B . schicken würde, schlug er sie bei zwei Gelegenheiten in den Rücken , ohne dass dies zu sichtb a- ren Verletzungen führte. Nachdem sich der Angeklagte Mitte Dezember 2011 mit dem Zeugen Ü . üb erworfen hatte und von diesem Repressalien fürchtete, kehrte er mit se i- 6 7 8 - 6 - nen Begleiterinnen Bo . und Kar . nach B . zurück. Das Angebot der beiden Frauen, mitzukommen, lehnte die Nebenklägerin ab, weil sie befürchtete, der An geklagte würde ihr auf der Fahrt etwas antun und es deshalb das geringere Übel wäre, bei dem Zeugen Ü . zu bleiben , der sie allerdings in der Folgezeit nicht mehr zur Prostitution zwang . Im Februar 2012 gelang der Nebenklägerin die Flucht zu einer in B elgi en lebenden Cousine. II. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfa h- rensrüge nicht mehr ankommt. 1. Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung der Kammer hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand . Die Beweiswürd i- gung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts ; der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt aber, ob dem Tatgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ - RR 2004, 238; 2005, 147, NJW 2006, 925, 928 ) . In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entsche i- dung allein davon abhängt, welchen Ang aben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe zudem erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, we l- che die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr. ; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13 und 14). Aus den Urteilsgründen muss sich schließ lich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfa s- sende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; B eweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2002, 9 10 - 7 - 48; NStZ - RR 2004, 238). Diesen Anforderungen genügt die landgerichtliche Beweiswürdigung nicht. a) Das Landgericht hat die Verurteilung allein auf die Angaben der N e- benklägerin gestützt, die sie für gl aub würdig erachtet hat, weil sie den Sachve r- halt - auch im Vergleich zu ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren - durchgehend konstant , in sich widerspruchsfrei sowie auch insgesamt schlüssig und nachvollziehbar geschildert hatte . Nähere Einzelheiten hierz u - über die Mitteilung der landgerichtlichen Einschätzung hi n au s - enthalten die Urteil s- gründe nicht. Ohne Kenntnis aber von der Entstehungs geschichte d er Aussage und den Einzelheiten der Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren kann der Senat, insbeson dere in einem Fall, in dem d ies wie in eine r Aussage - gegen - Aussage - Konstellation besonders geboten ist, die Würdigung der den Ang e- klagten belastenden Aussage durch die Strafkammer nicht nachvollziehen. b) Das Landgericht hat sich nach der knappen Würdi gung der Angaben der Nebenklägerin mit einer Reihe von Umständen auseinandergesetzt, die de r Überzeugungskraft ihrer Darlegungen entgegenstehen könnten. Es ist dabei zu der Überzeugung gelangt, dass etwa die Ablehnung des jeweiligen Angebots des Zeugen Ka . bzw. der Zeuginnen Bo . und Kar . , mit ihnen nach B . zurückzufahren, keinen Einfluss auf die Glaubhaft igkeit der A n- gaben der Nebenklägerin hat, d urch den Angeklagten (auch) mit Gewalt zur Prostitution gezwungen worden zu s ein. Auch den Be kund ung en der Zeugin Bo . , die berichtet hatte, die Nebenklägerin habe in ihrem Beisein ang e- geben, mit dem Zeugen Ka . nach Deutschland gekommen zu sein, um der Prostitution nachzugehen , hat sie keine Bedeutung für die Glaubw ürdigkeit der Nebenklägerin beigemessen . 11 12 - 8 - Es mag dahinstehen, ob die Strafkammer jeden dieser Umstände mit tragfähiger Begründung als unbeachtlich angesehen hat. Jedenfalls fehlt es - über die isolierte B ewertung dieser Umstände hinaus - an einer umfass enden Gesamtwürdigung , bei der sämtliche für und gegen die Täterschaft des Ang e- klagten sprechenden Umstände gegeneinander hätte n abgewogen werden müssen. 2. Diese Mängel der landgerichtlichen Beweiswürdigung führen zur Au f- hebung der angefochtenen Entsch eidung. Für die neue Hauptverhandlung weist d er Senat darauf hin, dass im Hinblick auf das Merkmal der auslandssp e- zifischen Hilflosigkeit der Umstand, dass die Nebenklägerin über ein Telefon verfügte und damit womöglich Hilfe hätte herbeirufen können , um i hren Aufen t- halt in Deutschland zu beenden, gegebenenfalls der Erörterung bedarf. Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel 13 14
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