BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 352/00 vom 4. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Köln vom 28. März 2000 mit den zugehörigen Festste l - lungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung des A n - geklagten angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit schwerer räuberischer Erpre s - sung, und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Sicherungsverwahrung ang e - ordnet. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren verhängt. Ferner erfolgte eine Verurteilung im Adhäsionsverfahren. Gegen das Urteil hat der Angeklagte R e - vision eingelegt und diese mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründet. Auf die Sachrüge ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung au f - - 3 - zuheben. Im übrigen sind die Sachrüge und die Verfahrensrügen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Tatrichter hat gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG verstoßen, indem er die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf sexuell auffällige Verhaltensverweisen des Angeklagten in seiner Jugendzeit gestützt hat, deretwegen er Jugendstrafe verbüßen mußte. Dieses Verwertungsverbot gilt auch bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl. BGHSt 25, 100 ff.). Die verbüßte Jugendstrafe wurde verhängt im Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. Juni 1974, in welches das Urteil des Jugendschöffengerichts Siegburg vom 24. Mai 1972 einbezogen war. Die Mindeststrafe wurde auf zwei Jahre und sechs Monate festgesetzt. Nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung vom 18. März 1971 betrug die Tilgungsfrist gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 e un d Abs. 3 BZRG im vorliegenden Fall sieben Jahre und sechs Monate. Die Frist begann nach § 45 Abs. 1 i.V.m. § 34 Nr. 1 BZRG in der zitierten Fa s - sung mit dem Tag des einbezogenen ersten Urteils am 24. Mai 1972. Tilgung s - reife trat somit am 24. November 1979 für beide Urteile ein. Die indizielle Ve r - wertung der sexuell auffälligen Verhaltensweisen, deretwegen der Angeklagte Jugendstrafe verbüßen mußte, bei der Beurteilung des Hanges im Rahmen von § 66 StGB ist rechtsfehlerhaft, weil weder die Taten aus der Jugen dzeit noch die Verurteilung dem Angeklagten im Rechtsverkehr vorgehalten und zu se i - nem Nachteil verwertet werden dürfen, § 51 Abs. 1 BZRG. Dem tatrichterlichen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte sich zur Beurteilung der Vo r - aussetzungen des § 66 StGB auf die tilgungsreife Verurteilung zu Jugendstrafe und die zugrundeliegenden Taten berufen hat. Selbst wenn er dem Sachve r - ständigen und der Kammer davon berichtete, so ist eine Verwertung jedoch nur - 4 - soweit möglich, wie sich der Angeklagte zu seiner Entlastung darauf beruft (vgl. BGHSt 27, 108 ff.). Die indizielle Verwertung im Rahmen von § 66 StGB e r - folgte zu seinem Nachteil. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen we r - den, daß der Tatrichter ohne diese Verwertung zu einer anderen Beurteilung der Voraussetzungen des § 66 StGB gelangt wäre. Darüber wird nunmehr die neu mit der Sache befaßte Strafkammer zu befinden haben. Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
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