BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 352/07 vom 24. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren r344uberischen Diebstahl - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. August 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 I a Satz 2 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18. April 2007 dahin ge344ndert, dass an die Stelle der Einzelstrafe von zwei Jahren, f374nf Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe eine solche von zwei Jahren und f374nf Mo-naten tritt und an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten eine solche von zwei Jahren, f374nf Mo-naten und einer Woche. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Zum Schuldspruch hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der all-gemeinen Sachr374ge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. 1 2. Auch die vom Landgericht angestellten Strafzumessungserw344gungen sind nicht zu beanstanden. Einer 304nderung bedarf jedoch, wie der Generalbun-desanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, die Entscheidung 374ber die Strafh366he: 2 Der Ausspruch 374ber die Einzelstrafe von zwei Jahren, f374nf Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe und damit auch die verh344ngte Gesamtstrafe k366n- 3 - 3 - nen nicht bestehen bleiben. Gem344337 247 39 StGB wird Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Die Strafkammer durfte daher die ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe in H366he von zwei Jahren, f374nf Monaten und zwei Wochen nicht verh344ngen, auch nicht, um einen Versto337 gegen 247 39 StGB bei der Gesamtstrafenbildung zu vermeiden. Es ist jedoch anzunehmen, dass sie bei Beachtung der erw344hnten Vorschrift jedenfalls eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und f374nf Monaten verh344ngt h344tte. Einzubeziehen war, wie es geschehen ist, eine Geldstrafe von drei337ig Tagess344tzen zu je 10 200 aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 18. Dezember 2006 (247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe darf nicht verh344ngt werden, weil damit entgegen 247 54 Abs. 2 Satz 1 StGB die Summe der Einzelstrafen erreicht w374rde. Andererseits ist die Einsatzstrafe gem344337 247 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu erh366hen. Den Grunds344tzen der Gesamtstrafenbildung kann hier nur entspro-chen werden, wenn unter Abweichung von 247 39 StGB die zu bildende Gesamt-freiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (vgl. BGH NStZ 1996, 187; NStZ-RR 2000, 139; NStZ-RR 2004, 137 jeweils m.w.N.). Von der anderen M366glichkeit, gem344337 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen, wollte das Landgericht er-sichtlich keinen Gebrauch machen. 4 Unter den gegebenen Umst344nden kam eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, f374nf Monaten und einer Woche in Betracht. Diese sowie die ge-nannte Einsatzstrafe kann der Senat festsetzen, da ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter geringere Freiheitsstrafen festgesetzt h344tte, zumal diese angemessen sind (vgl. 247 354 Abs. 1, Abs. 1 a Satz 2 StPO). 5 - 4 - Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 6 Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Roggenbuck
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