BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 352/08 vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Oktober 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. April 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 19. Februar 2008 (Az.: 23 KLs 703 Js 613/04 - 01/07) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht ist von einem Mindestwirkstoffgehalt von 20 % THC ausgegangen. Diese auf die Erfahrungen der Kammer gest374tzte Annahme ist mit R374cksicht auf den im Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 19. Februar 2008 f374r eine vergleichbare vom Angeklagten betriebene Canna-bisplantage ermittelten durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 7 % rechtlich nicht unbedenklich. Der Senat kann jedoch ausschlie337en, dass sich der festgestellte hohe THC-Gehalt auf die Bemessung der Einzelstrafe ausgewirkt hat, da die Kam- - 3 - mer nicht diesen Umstand, sondern lediglich die gro337e Anzahl an Cannabis-pflanzen, die aus der Cannabisplantage gewonnen wurde bzw. zu erzielen war, zu Lasten des Angeklagten gewertet hat. Im 334brigen ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass das Land-gericht nur von einer Tat des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge ausgegangen ist, obwohl bei mehreren Ernten mit anschlie337ender Vermarktung der Bet344ubungsmittel nach der Rechtsprechung die Annahme selbst344ndiger Taten des Handeltreibens nahe liegt (BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Anbau 2), mithin die im Tatzeitraum festgestellten drei Ernten als drei selbst344ndige Taten h344tten zu bewerten sein k366nnen. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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