BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 352/14 vom 14. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 3. auf de ssen Antrag, und nach Anhörung de r Beschwe r- deführer in am 14. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bad Kreuznach vom 4. April 2014 mit den zugehörigen Feststellungen au fgehoben, a) soweit die Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und im Fall 38 der U r- teilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nich t geringer Menge verurteilt wurde, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- v erwiesen. 3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte nach Aufhebung eines ersten Urteils und Zurückverweisung der Sache wegen besonders schwerer räuberischer E r- pressung in Tateinheit mit ge fährlicher Körperverletzung, wegen Betrugs in 1 - 3 - zehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter A b- gabe von Betäubungsmitteln in 36 Fällen und wegen unerlaubt en Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es ausgespr o- chen, dass zwölf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. I. Nach den Feststellungen des Landg erichts betrieb d ie Angeklagte einen Handel mit Motorrädern. Der Geschädigte B . bestellte bei ihr Anfang des Ja h- res 2005 mit schriftlichem Kaufvertrag ein Motorrad Harley - Davidson zu einem Kaufpreis von 20.399 Euro einschließlich Mehrwertsteuer. Mündlich wurde z u- dem die Vereinbarung getroffen, dass von der Angeklagten auch Umbauten an dem Motorrad vorgenommen werden sollten. Nachdem der Geschädigte, der 10.000 Euro auf den Kaufpreis angezahlt hatte, vom Kaufvertrag zurückgetr e- ten war, forderte die Angekla gte zehn Prozent des Preises als Abstandssumme. Der Geschädigte war damit einverstanden. Er ging aber davon aus, dass sich die Höhe der Forderung auf den Kaufpreis nach dem schriftlichen Kaufvertrag bezog und daher rund 2.000 Euro betrug, während die Angek lagte unausg e- sprochen auch die Kosten des Umbaus berücksichtigen wollte, so dass sie von einer Forderung in Höhe von rund 3.000 Euro ausging. Der Motorradclub "M . " erfuhr von der Anzahlung des Geschädig ten auf den Kaufpreis für das Motorrad sowie vom Rücktritt von dem Kaufvertrag. Er wollte eine eigene, vom Geschädigten akze p- 2 3 - 4 - tierte Forderung in Höhe von 5.000 Euro gegen diesen realisieren. Seine Mi t- glieder L . , Me . und S . wollten sich ü berdies an dem Geschädigten in der Annahme rächen, er habe sie in eine Falle gelockt, wobei sie von Türst e- hern einer Discothek verprügelt und ihre Fahrzeuge beschädigt wurden. Sie kannten einen Gesprächstermin des Geschädigten bei der Angeklagten und wollt en ihn bei dieser Gelegenheit überfallen und verprügeln. S . führte dazu eine Stahlrute und Me . einen Schlagring mit. Die Angeklagte wollte den geplanten Überfall ihrerseits dazu nutzen, den Geschädigten nach seiner "Bestrafung" dazu zu zwi ngen, ein von ihr aufgeset z- tes Schriftstück zu unterzeichnen. Im Laufe des Gesprächs schic kte sie ihn u n- ter einem Vorwand in das Obergeschoss ihres Ladenlokals , wo er von den dort wartenden L . , Me . und S . zusammengeschlagen wurde. Auf Au f- forderung durch L . unterzeichnete der Geschädigte schließlich auch das Schriftstück, welches L . anschließend der Angeklagten gab. Der Geschädigte verzichtete nach diesem Geschehen darauf, seine A n- zahlung zurückzufordern. Die Angeklagte er langte daraus die von ihr geforde r- ten 3.000 Euro, der "M . " zumindest 5.000 Euro. Der Verbleib der restlichen 2.000 Euro war nicht festzustellen (Fall 1). Im Zeitraum von April 2006 bis April 2008 erwarb die Angeklagte in 20 Fällen von K . jeweils fünf bis sechs Gramm Kokain und in 16 Fällen von K l . jeweils zehn Gramm Kokain. Das Kokain war für den Konsum durch ihren Ehemann bestimmt und wurd e an diesen abgegeben (Fäll e 2 bis 37). Der gesondert verfolgte Ko . , "P . " des "M . ", verlangte von der Angeklagten die Beschaffung von e i- nem Kilogramm Amphetamin und hundert Gramm Kokain. Als "Gegenleistung" 4 5 6 7 - 5 - bot er ihr seinen "Schutz" an. Die Angeklagte, die zuvor von unbekannten Mi t- gliedern der " " vergewaltigt worden war, folgte der Aufforderung aus Angst vor weiteren Übergriffen (Fall 38). Ab Juli 2008 schloss die Angeklagte, meist unter Verwendun g gefälsc h- ter Papiere, mit der Firma H. Leasingverträge über Fahrzeuge, die ta t- sächlich nicht existierten. Sie erreichte dadurch die Überweisung von insgesamt 298.523,46 Euro an ihre Firma. Leasingraten wurden in Höhe von insgesamt 39.766,27 Eur o an die Firma H. gezahlt, wozu die Angeklagte jeweils Mi t- tel aus neuen Leasingverträgen verwendete (Fälle 39 bis 48). II. Die Revision der Angeklagten ist begründet, soweit das Landgericht sie im Fall 1 der Urteilsgründe wegen besonders schwer er räuberischer Erpre s- sung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und im Fall 38 wegen une r- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Mit der Aufhebung der Verurteilung in diesen Fällen entfällt der Ausspr uch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Die weitergehende Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat in der gewaltsamen Nötigung des Geschädigten B . zum Verzicht auf die Rückerstattung der Anzahlung auf den Kaufpreis für das Motorrad in Höhe von 3.000 Euro einen Fall der besonders schweren rä u- berischen Erpressung gesehen. Mangels wirksamer Vereinbarung über die A b- standssumme habe die Angeklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 3.000 Euro gehabt. 8 9 10 - 6 - Eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung erfordert die Absicht des Täters, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Diese Tatb e- standsvoraussetzung deckt sich mit der beim Betrug voraus gesetzten Bereich e- rungsabsicht. Sie setzt nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff voraus, dass der erstrebte Vorteil aus der Sicht des Täters zu einer objektiv günstigeren Gestaltung der Vermögenslage führen soll. Die erstrebte Vermögensverschi e- bung ges chieht zu Unrecht, wenn dem Täter kein Anspruch auf die geforderte Leistung zusteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach zivilrechtlichen Ma ß- stäben. Dass der Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden sollte, macht den erstrebten Vermögensvorte il noch nicht rechtswidrig. Stellt sich der Täter für die erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wir k- lichkeit nicht besteht, handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2003 - 3 StR 137/03, BGHSt 48, 322, 328). Hätte die Angeklagte demnach in der zumindest laienhaften Vorstellung gehandelt, sie habe einen Anspruch auf Zahlung von 3.000 Euro gegen den Geschädigten B . , so hätte sie nicht mit der Absicht einer ungerecht fertigten Bereicherung gehandelt. Angesichts der festgestellten Vereinbarung eines Ei n- behalts von zehn Prozent und des Dissenses über die Ausgangssumme kam vielmehr ein Tatbestandsirrtum in Betracht, den das Landgericht nicht geprüft hat. Der Erörterun gsmangel zwingt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 1, auch bezüglich der für sich genommen rechtsfehlerfreien Annahme einer ta t- einheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung. 2. Auch die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 38 der Urteilsgründe kann keinen 11 12 13 14 - 7 - Bestand haben. Die Angeklagte hat nach den Feststellungen zwar rund ein K i- logramm Amphetamin und hundert Gramm Kokain erworben und an Ko . abgegeben. Sie hat damit aber nicht Handel getrieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Es geht dabei um einen für den Täter gewinnbringenden Umgang mit Betäubungsmitteln. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die "G e- genleistung" für die Beschaffung von Betäubungsmitteln darin besteht , "Schutz" vor Gewalt zu versprechen, also eine sonst zu erwartende Gewaltanwendung zu unterlassen oder zu verhindern. Darin liegt kein Vorteilsversprechen, so n- dern eine Drohung. Das als Leistung im Rahmen einer Schutzgelderpressung übergebene Rauschgift ist für das Tatopfer der Erpressung nicht G egenstand des Handels im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Ze ng 15
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