BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 353/02 vom23. Oktober 2002in der StrafsachegegenwegenBeihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKöln vom 8. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Zu der Verfahrensrüge merkt der Senat an:Die Rüge, daß die Aussage, die der Dolmetscher K. in der Haupt-verhandlung als Zeuge gemacht hat, dem Angeklagten nicht ins Polnischeübersetzt worden sei, greift nicht durch.Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor, weil sowohl dieserDolmetscher als auch vier weitere Dolmetscher für die polnische Sprache inder Hauptverhandlung anwesend waren. Nach dem Sitzungsprotokoll kannweder sicher ausgeschlossen werden, daß der Zeuge K. den Vorgangseiner eigenen Vernehmung selbst übersetzt hat (vgl. hierzu u.a. BGHR StPO§ 338 Nr. 5 Dolmetscher 1) noch, daß einer der anderen anwesenden Dolmet-scher (auch) für den Angeklagten W. übersetzt hat. Von der Abwesenheit - 3 -einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, ist daher nicht aus-zugehen (vgl. u.a. BGH, Urt. vom 9. Oktober 1980 - 4 StR 464/80).Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt demgemäßnicht vor.Ob die Übersetzung der Zeugenaussage K. unterlassen und da-durch § 185 GVG verletzt worden ist, kann dahinstehen, da auf dem behaup-teten - relativen - Revisionsgrund die Verurteilung des Angeklagten mit Sicher-heit nicht beruht. Entscheidend für die Überzeugungsbildung der Strafkammervon der Schuld des Angeklagten waren nach den Urteilsausführungen dessenGeständnis und die hiermit in Einklang stehenden glaubhaftenGeständnisse der beiden Mitangeklagten. Der Senat kann danach ausschlie-ßen, daß auf der - unterstellt - unterbliebenen Übersetzung der Aussage desDolmetschers K. als Zeuge das Urteil beruht.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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