BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 353/02 vom15. Oktober 2002in der Strafsachegegen1. 2. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2002 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKöln vom 8. April 2002 werden als unbegründet mit der Maßgabe ver-worfen, daß die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstif-tung schuldig sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben. Zur identischen Verfahrensrüge merkt der Senat an:Die Beschwerdeführer beanstanden - entgegen der Auffassung desGeneralbundesanwalts - nicht, daß ihnen selbst Teile der Hauptver- handlung nicht übersetzt wurden.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Bode Detter Rothfuß Fischer Elf
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