BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 353/11 vom 3. November 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 3. November 2011 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 16. März 2011 wirksam zurückgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die de r Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckung s- beamte und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren ve r- urteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten fristgerecht Revision eingelegt und diese am 3. Juni 20 11 begründet. Mit seinem am 25 . Juli 2011 bei der Staats anwaltschaft Limburg und am 8. August 2011 bei m Revisionsgericht ei n- gegangenen eigenhändigen Schreiben vom 25. Juli 2011 hat der Angeklagte erklärt: " Nach reiflicher Überlegung stelle ich immer mehr fest, dass ich die Revision zu rück ziehen möchte und so sch nell wie möglich die Therapie § 64 antreten möchte. Möchten Sie bitte die nötigen Schritte in die Wege leiten. " Das 1 - 3 - Schreiben enthielt die Angabe des Aktenzeichens des Schwurgerichtsverfa h- rens. Als Betreff war angegeben " Revisi on zurück ziehen " . Der Verteidiger vertrit t in seinem Schriftsatz vom 17. August 2011 die Auffassung, eine rechtswirksam e Rücknahme der Revision sei nicht erfolgt. Der Wortlaut der Erklärung sei nicht eindeutig. Der Angeklagte habe nur zum Au s- druck brin gen wollen, dass die Revision bereits lange andauern würde und er zeitnah in Therapie möchte. 2. D ie Revision ist wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) . Dass das Rechtsmittel von seinem Verteidiger eingelegt worden war, ist für die Wirksamkei t der Rücknahme durch den Angeklagten ohne Belang, da der erklärte Wille des Angeklagten stets vorgeht (vgl. BGHR StPO , § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7 mwN; vgl. auch Meyer - Goßner StPO 54. Aufl. § 302 R n. 4 mwN). Die Rücknahmeerklärung des Angek lagten wahrt die für die Zurücknahme des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. Meyer - Goßner aaO R n. 7) und ist eindeutig und zweifelsfrei. Der Angeklagte war sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsunfähig war. Die vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen festgestellte eingeschränkte strafrechtliche Veran t- wortlichkeit beruht e auf einer auf die Tatzeit beschränkte, nicht ausschli eßbaren erheblichen Alkohol - und Betäubungsmittelintoxikation des Angeklagten (UA S. 35 f.). Der Senat hat daher keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Revision s- rücknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO , § 302 Abs. 1 Rücknahme 2, 5; BGHSt 10, 245, 247) . Da der Verteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit der Revisionsrüc k- nahme in Zweifel zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich 2 3 4 5 - 4 - fest. Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die K osten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tra gen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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