ECLI:DE:BGH:2018:25 0718B2STR353.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 353/16 vom 25. Juli 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. a lias : wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Besch werdeführer am 25. J uli 201 8 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision en der Angeklagten w ird das Urteil des Landg e- richts Frankfu rt am Main vom 3. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos ten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstra f- kammer zuständige Kammer des Landge richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R. - L . wegen Betru - ges in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vo rsätzlicher Marktm a- nipulation, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten, den Angeklagten R . wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Marktmanipulation, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten M . wegen Betruges in zwei Fäl - len, davon in einem Fall mit vorsätzlicher Marktmanipulation, zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren und z wei Monaten verurteilt. Zudem hat das Landge richt festgestellt, dass die Angeklagten jeweils Geldbeträge in unte r- schiedlicher sechsstelliger Höhe aus den zur Verurteilung führenden Straftaten erlangten und einer Anordnung des Wertersatzverfalls Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der A ngeklagten haben 1 - 3 - jeweils mit der Sachrüge umfassenden Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Auf die Ve r- fahrensbeanstandungen kommt es nicht mehr an. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1. a) Die Angeklagten R . - L . , R . und M . kamen ab Juni 2012 mit dem Unternehmen A . (im Folgenden: A . ) , eine r an der F . Wertpapierbörse gelistete n Aktiengesellschaft britischen Rechts, in Kontakt. Di e A . wurde am Markt von unbekannten Hintermännern mit der wahrheitswidrigen Behauptung beworben, die Gesel l- schaft beabsichtige die Förderung von Goldvorkommen in verschiedenen Reg i- onen der Republik Mali , wofür ihr bzw. ihrer Tochtergesellscha ft, der 2009 g e- gründeten C . , eine r Gesellschaft malischen Rechts, entspre - chende bergbaur echtliche Genehmigungen zur Verfügung stünden . Von einem Mitarbeiter einer Wertpapierhandelsbank wurden die Angeklagten gebeten, den Verkauf von A nteilsscheinen der A . im börsli chen sowie im außerbörs - lichen Segment gegen entsprechende P rovisionszahlungen zu übernehmen . Die Angeklagten kamen hierauf noch im Sommer 2012 überein, den Verkauf von Aktien der A . an private Anleger über ein von dem Angeklag ten M . geleitetes Callc enter zu bewerkstelligen. Hierbei war den Ange - klagten bewusst, dass die A . kein werthaltiges Unternehmen und der be worbene Goldabbau in der Republik Mali tatsächlich nicht beabsichtig t war. Vielmehr gingen die Angeklagten davon aus, dass es sich bei der A . von deren Hintermännern darauf ausg e- richtet war , in betrügerischer Abs icht Gelder von Anlegern zu vereinnahmen. 2 3 - 4 - b) In Umsetzung dies es gemeinsamen Vorhabens gelang es den Ang e- klagten , unter Inanspruchnahme von Telefonverkaufsagenten über das Callc e n- ter im börslichen Verkauf in der Zeit vom 8. Oktober 2012 bis 6. November 2012 insgesamt 289.411 Aktien der A . an 40 Anleger abzusetzen, wodurch bei einem durchschnittlichen Stückpreis von 1,10 ein Anlagebetrag von 319.782,13 er Angeklagten teilten die Verkaufsagenten den Anlegern in den Verkaufsgesprächen stets mit, dass es sich bei der A . um ein werthaltiges Unterneh men mit einem seriösen Geschäftsmodell i m Be reich Goldgewinnung mit konkreten Absichten in ve r- schiedenen Regionen der Republik Mali handle. Durch diese unwahren B e- haupt ungen gegenüber den Anlegern verursachten die A ngeklagten auch eine Kurssteigerung der börsennotierten Aktie der A . (II. Fall 1 der Urteils - gründe). c) Nachdem es zwischenzeitlich am 7. November 2012 zu einer War n- meldung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hin sich t- lich der Aktien der A . geko mmen war, in der Anleger n zur Vorsicht ge - raten und der Verdacht einer möglichen Marktmanipulation geäußert wurde, gingen die Angeklagten dazu über, Anteilsscheine der A . über das Callcenter im außer börslichen Verkauf anzubieten. Im Zuge dieses Vertrieb s- weges gelang den Angeklagten im Zeitraum vom 23. November 2012 bis zum 27. Dezember 2012 der Verkauf weiterer 1.383.963 Aktien an 36 Anleger. Der Stückpreis lag hierbei im außerbörslichen Verkauf konst ant bei 0,60 zu einer A nlagesumme von 830. 378 . Neben den unrichtigen Angaben über die Werthaltigkeit der A . wurden die Aktien auf Veranlassung der Angeklagten gegenüber den Kunden auch mit der wahrheitswidrigen Behau p- tung beworb en, dass zukünftig die Übernahme der Anteilsscheine der A . durch einen A ktienfonds zu erwarten sei (II. Fall 2 der Urteilsgründe) . 4 5 - 5 - d) Im Zeitraum vom 6. Dezember 2012 bis 17. Dezember 2012 kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Angekl agten R . - L . und dem Anleger W . , der am 3. Dezember 2012 bereits 50.000 Aktien der A . erworben hatte. In dem Telefonat berichtete der Angeklagte R . - L . wahrheitswidri g, dass er sich von den Aktivität en der A . bei der Goldförderung in der Republik Mali vor Ort selbst habe überzeugen können und riet W . zum weiteren Aktienkauf. Im Ver - trauen hierauf erwarb W . am 17. Dezember 2012 außerbörslich weitere 108.350 Anteils scheine zum Preis von 65.010 (II. Fall 3 der Urteil s- gründe) . e) Du rch die Aktienverkäufe erlangten die Angeklagten einen Gesamtb e- trag von über 920. 000 sie sukzessive auf ein Auslandskonto eines Finanzdienstleisters in der Slowakischen Republik transferierten . 2. a) Das Landgericht hat für die Verkaufskomplexe unter II. Fall 1 und Fall 2 der Urteilsgründe zwei rechtlich selbständige Betrugstaten der Angekla g- ten angenommen. Für den Angeklagten R . - L . ist die Strafkam - mer von einem weiteren Betrug im Hinblick auf den nachträglichen Ankauf von Aktien durch W . ausgegangen (II. Fall 3 der Urteilsgründe). Auf - grund der völligen Wertlosigkeit sämtlicher Anteilsscheine der A . hat das Landgericht für alle Betrugstaten Vermögensschäde n in Höhe der gezah l- ten Anlagebeträge angenommen. b) Überdie s ist das Landgericht davon ausgegangen , dass die Angekla g- ten hinsichtlich des börslichen Verkaufs (II. Fall 1 der Urteilsgründe) eine vo r- sätzliche Marktmanipulation (§ 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs . 1 Nr. 2, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 WpHG aF ) verwirklichten, indem sie veranlassten, dass gegenüber den Anlegern i n den Verkaufsgesprächen unrichtige Angaben über 6 7 8 9 - 6 - den angeblichen Geschäftsbetrieb der A . getätigt wurden . Diese fal - schen Behauptungen h ätte n einen Kursanstieg der Aktie der A . verur - sacht , der eine Einwirkung der Angeklagten auf den Börsenpreis des Papiers darstelle . II. Die Revisionen der Angeklagten f ühren zur Aufhebung des Urteils und der ihm zugrunde lieg enden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Ver urteilungen wegen Betruges und vorsätzlicher Marktmanipulation sowie d ie Aussprüche nach § 111i Abs. 2 StPO aF halten rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. Die Feststellungen belegen weder einen Vermögens schaden hinsichtlich der abgeurteilten Betrugstaten ( II. 1.) noch das Einwirken auf einen Börsenpreis ( II. 2.) bezüglich eines Vergehens der Marktmanipulation hinre i- chend. D en Opferanspruchsbescheidung en nach § 111i Abs. 2 StPO aF lieg t zudem keine rechtsfeh lerf reie Prüfung der Härte vorschrift des § 73c StGB aF zugrunde (II.3.). 1. a) Ein Schaden i m Sinne von § 263 StGB tritt ein, wenn die Verm ö- gensverfügung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Mi n- derung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermög ens des Verfügenden führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (Prinzip der G e- samtsaldierung, st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 1952 5 StR 358/52, BGHSt 3, 99, 102; Beschluss vom 18. Februar 2008 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201; Senat, Beschluss vom 14. April 2011 2 StR 616/10, NJW 2011, 2675 f. ; BGH, Beschluss vom 15. M ärz 2017 4 StR 472/16, 10 11 12 - 7 - wistra 2017, 317). Bei der hier vorliege nden Konstellation eines Betruges durch Abschluss ei nes Kaufv ertrages über Wertpapiere ist der Vermögensve r- gleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehen. Z u vergleichen sind die wirtschaftlichen Werte der beiderseitigen Vertrags pflichten (BG H, B e- schluss vom 26. April 1988 1 StR 43/88, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Verm ö- gensschaden 10; Senat, Beschluss vom 14. April 2011 2 StR 616/10, NJW 2011, 2675 f. ). Bei an der Börse gehandelten Aktien ist grundsätzlich auf den Börsenkurs abzustellen (MüKo - St GB/Hefendehl, 2. Aufl. , § 263 Rn. 507; Schröder, Handbuch Kapitalmark t strafrecht, 3. Aufl., Rn. 634, 638 ff.). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Börsenpreis manipuliert ist (vgl. hierzu nachstehend II.2.) , aufgrund einer Marktenge der einzelne außenstehen de Aktionär nicht in der Lage ist, seine Aktien zum Börsenpreis zu veräußern oder wenn über einen längeren Zeitraum mit Aktien der Gesellschaft praktisch kein Handel stattgefu n- den hat (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). In diesen Fällen ist ein eventueller Minderwert des von dem g etäuschten Anleger im Synallagma Erlangten, der darin liegt, dass die von dem Anleger eingegan gene Zahlungsv erpflichtung wertmäßig höher ist als die ihm dafür g e- währte Gegenleistung unter Berücksic htigung aller mit ihr verbundenen, zur Zeit der Vermögensverfügung gegebenen Gewinnmöglichkeiten ( vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1982 5 StR 685/81, BGHSt 30, 388, 390; Senat, Beschluss vom 14. April 2011 2 StR 616/10, NJW 2011, 2675 , 2676 ) , konkr et zu ermitteln und festzustellen sowie ggf. unter Hinzuziehung eines Sachve r- ständigen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beziffern (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 203; Beschluss vom 15. März 2017 4 StR 472/1 6, wistra 2017, 317; Wagenpfeil in Müller - Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 6 . Aufl., § 28 Rn. 88; Schröder , aaO , Rn. 634a; vgl. zu den verfas sungsrechtlichen Anforderungen bei der Festste l- lung eines Vermögensschadens im Hinblick auf das Bestimmtheitsgeb ot aus - 8 - Art. 103 Abs. 2 GG BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 170 , 229; Beschluss vom 7. Dezember 2011 2 BvR 2500/09 , BVerfGE 130, 1, 47 ). Sofern exakte Feststellungen zum Wert der erhaltenen Gegenleistung nicht möglich sind , sind Mindestfeststellungen zu treffen, um den Minderwert und den insofern eingetretenen wirtschaftlichen Vermögensschaden unter Beachtung des Zweifelssatzes zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1982 5 StR 685/81, BGHSt 30, 388, 390; Beschlu ss vom 18. Februar 2009 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 203; Senat, Beschluss vom 14. April 2011 2 StR 616/10, NJW 2011, 2675 , 2676 ). Der durch die rein rechnerische Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der gegens eitigen vertraglichen Ansprüche fe stzustellende Schaden materialisiert sich für den A n- leger mit der Zahlung der A nlagesumme und bemisst sich nach deren volle m wirtschaftlichen Wert, wenn die Gegenleistung hier in Form von Aktien au s- bleibt oder bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise v öl lig wertlos ist bzw. nach der Differenz zwischen Wert der Anlagesumme und demjenigen der Gegenlei s- tung, soweit eine solche vom Täter erbracht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2 010 3 StR 434/10, BeckRS 2011, 3180 ; Senat, Beschluss vom 14. April 2 011 2 StR 616/10, NJW 2011, 2675 , 2676 ). b) Gemessen hieran ist nach den Feststellungen des Landgerichts ein Vermögensschaden für die abgeurteilten Betrugstaten nicht hinreichend belegt. Da bei ist das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffen d davon au s- gegangen, dass für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe bei Abschluss der Anlageverträge ein Schaden eingetreten ist, der Wert der erworbenen Aktien der A . zum Zeichnungszeitpunkt maßgeb end und dem jeweils zu zah - lenden Kaufpreis ge genüberzustellen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2011 2 StR 616/10, NJW 2011, 2675 , 2676 ). Jedoch ist den Feststellungen nicht widerspruchsfrei zu ent nehmen, dass gründe) und wovon das Landgericht 13 - 9 - ausgeht die georderten Aktien der A . zu den jeweiligen Zeichnungs - zeitpunkte n tatsächlich keinen wirtschaftlichen Wert hatten bzw. im wirtschaftl i- chen Wert hinter den gezahlten Anlage summen zurückblieben (zu I I . Fall 1 und 2 der Urteilsgründe) . Der Senat vermag daher nicht festzustellen, ob das Landgericht zutreffend von Vermögenssch äden im Sinne von § 263 StGB au s- gegangen ist. Ein Schaden in Höhe der jeweiligen Anlagesumme bestünde vorliegend nur dann, wen n die Aktien zu den jeweiligen Zeichnungszeitpunkten ohne jed en wirtschaftlichen Wert waren , insbesondere wenn die A . als bloßes An - lagebetrugsmodell über keinerlei Vermögenswerte verfügte . Dies erscheint für den Gesamttatzeitraum von Ok tober 20 12 bis Dezember 2012 zweifelhaft, da das Landgericht in seinen Feststellungen der A . Vermögenswerte zu - geschrieben hat, die der Annahme der vollstän digen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft entgegenstehen . So verfügte die A . als beherr schende Gesellschaft der C . bereits ab dem Jahre 2011 über mehrere bergbaurechtliche Explorationsgenehmigungen in verschiedenen Regionen der Republik Mali , die offenkundig werthaltig waren, da eine dieser Genehmigung en im Vorfeld an ein ander es Un ternehmen veräußert wurde . Eine weitere G e- nehmigung wurde im Dezember 2011 auf Antrag durch das zuständige Minist e- rium verlängert. Das Landgericht ist selbst davon ausgegan gen, dass es sich bei diesen amtlichen Genehmigungen um Vermögen swerte der A . handel t, ohne diese jedoch nachvollziehbar in wirtschaftlicher Hinsicht zu bezi f- fern. Eine wirtschaftliche Bewertung von Gesellschaftsvermögen fehlt auch, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der A . Equipme werden können. Anknüpfend hieran ist die Feststellung einer steuerli chen Ve r- anlagung der Tochtergesellschaft ( C . ) in der Republik Mali in 14 - 10 - Höhe von 40. 000 nahme, beim Geschäftsbetrieb der A . bzw. ihrer Tochtergesellschaft h andle es si i- tere Erläuterungen nicht nachvollziehbar. Das Landgeric ht hätte zur Bestimmung des Werts der Aktie (als Anteil an einem zu bestimmenden Unternehmenswert) zunächst sämtliche Vermögen s- werte der A . präzise feststellen und anschließend unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise be ziffern müssen. D er zu ermittelnde Aktienwert wäre dann zu den jeweiligen Zeichnungszeitpunkten den jeweiligen Erwerbspreisen g e- genüberzustellen gewesen , um nach anschließender Saldierung die Schaden s- höhe im Vermögen der Anleger zu bestimmen . Zwar erfordert die Bewe rtung von Unternehmen und ihrer Vermögenswerte bisweilen komplexe wirtschaftliche Analysen (vgl. Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmen s- bewertung, 3. Aufl., S. 201 ff.; Drukarczyk/Schüler, Unte rnehmensbewertung, 5. Aufl., S. 93 ff.; Großfeld/Egger/Tönne s , Recht der Unternehmensbewertung, 8. Aufl., S. 41 ff.; vgl. zur Erforderlichkeit solcher Bewertungsverfahren aufgrund verfassungsrechtli cher Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 211 f., 229) . Gleichwohl handelt es sich bei solchen Bewertungen von Unternehmen im Wirtschaftsleben um kaufmänn i- schen Alltag (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 203). Das Landgericht hätte sich bei der Bestimmung und B e- zifferung der Vermögenswert e de r A . sachverständiger Hilfe bedienen können, um unter Beachtung der branchenüblichen betriebswirtschaftli chen K riterien den Unternehmenswert und mithin den Aktienwert feststellen zu kö n- nen. Hierdurch wäre der bei den Anlegern, die zuvor im Rahmen der Verkauf s- gespräche des Callcenters über die Aktivitäten und das Geschäftsmodell der A . getäuscht worden waren, eingetretene Vermögensschaden exakt zu beziffern gewesen. 15 - 11 - 2. Das Landgericht hat die für den Straftatbestand des § 3 8 Abs. 2 WpHG aF erforderliche Einwirkung auf den Börsenpreis der Aktie der A . (II. Fall 1 der Urteilsgründe) nicht auf tragfähiger Grundlage festgestellt. a) Ein Einwirken im Sinne von § 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG aF auf den in § 24 Ab s. 1 Bör sG gesetzlich definierten Börsenpreis eines Finanzinstruments (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2013 3 StR 5/13, BGHSt 59, 80, 87 f.; MüKo - StGB/Pananis, 2. Aufl., WpHG § 38 Rn. 239; Erbs/Kohlhaas/Wehowsky, 219. EL April 2018, WpHG § 38 Rn. 30) liegt vor , wenn dieser künstlich, d.h. gegen die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse am Markt, erhöht, abgesenkt oder auch nur stabilisiert wird. Erforderlich ist also, dass eine manipulative Handlung des Täters kausal für den fraglichen Preis eines Finanzinstrume nts geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2013 3 StR 5/13, BGHSt 59, 80 , 87 f. ; Beschluss vom 25. Februar 2016 3 StR 142/15, NJW 2016, 3459 , 3460 f. ; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Oktober 2011 2 Ss 65/11, NJW 2011, 3667, 3 669; MüKo - StGB/Pana nis, aaO, WpHG § 38 Rn. 240). Für die Beurteilung der Frage, ob durch die manipulative Handlung tatsächlich eine Einwirkung auf den Börsenpreis eingetreten ist, dürfen zwar angesichts der Vielzahl der neben der Tathandlung regelmäßig an der Preisbildun g mitwirkenden Faktoren keine überspannte n Anforderungen gestellt werden; insbesondere ist ein e Befragung von Marktteilnehmern nicht vera n- lasst. I n der Regel sind jedoch Vergleiche von bisheri gem Kursverlauf und U m- satz, die Kurs - und Umsatzentwicklun g der betreffenden Aktie vor und nach der manipulativen Handlung sowie die vorgenommenen Ordergrößen als Indizien darzustellen und zu würdigen , um eine tatsächliche Kurseinwirkung hinreichend zu belegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2003 1 StR 24/03, BGHSt 48, 373, 384; Beschluss vom 27. Januar 2010 5 StR 224/09, NJW 2010, 882 f. ; Beschluss vom 4. Dezember 2013 1 StR 106/13, BGHSt 59, 105 , 117 ; Beschluss vom 25. Februar 2016 3 StR 142/15, NJW 2016, 3459 , 3461 ). 16 17 - 12 - b) Nach diesem Maßstab ist die Über zeugungsbildung des Landgerichts zu einer Kurseinwirkung auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs nicht tragfähig belegt. Zunächst hat d ie Strafkam mer die Kursentwicklung und die Ordergrößen der Aktie de r A . vor Beginn der Verkaufshandlungen der Angeklagten nicht präzise festgestellt. Den Urteils feststellungen ist nicht zu entnehmen, wel che konkreten Umsatzgrößen die Aktie der A . börslich im Vorfeld vor dem 8. Oktober 2012 er zielte. Die Einschät zung der Strafkammer, der Handel der Wertpapiere habe sich gestaltet, ist nicht belastbar und vor dem Hintergrund der landgerichtlichen Feststellung, dass die Aktie seit ihrer Aufnahme in de n Freiverkehr der F . Börse im September 2011 am 1. Oktober 2012 einen Kurswert von 0,88 erreicht hatte , ohne weitere Erläut e- rungen überdies nicht widerspruchsfrei. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Urteilsgründen auch nicht, ob und ggf. welchen Einfluss ein v eröffen t- lichter Bericht über das Geschäftsmodell der A . im Fachmagazin I . aus dem April 2012, in dem der Kurswert auf 2,30 - schätzt wurde , auf den weiteren Kursverlauf und die generierten Umsätze hatte. Damit hat die Straf kammer eine Ursache, die unabhängig vom späteren Ta t- verhalten der Angeklagten für eine Kursentwicklung verantwortlich zeichnen könnte, aus dem Blick verlo ren. Die Feststellungen zum Kurs - und Umsatzverlauf ab dem Zeitpunkt des börslichen Verkaufs durch die Angeklagten erweise n sich ebenfalls als defizitär. Das Landgericht hat seine Überzeugung zu einer Kurseinwirkung letztlich dadurch erlangt, dass der Aktienkurs der A . nach dem 1. Oktober 2012 einen Wert von 1,60 erreicht hat . Hie rbei hat es versäumt darzulegen , an we l- chem Handelstag dieser Wert bei welchen Ordergrößen vorlag und wie sich der Kurswert während des laufenden Verkaufs über das Callcenter bis zum 6. November 2012, dem letzten Verk aufstag, entwickelte. Ein Ursachenzusa m- 18 19 - 13 - menhang zwischen der Aufnahme der Aktienverkäufe über das Callcenter ab dem 8. Oktober 2012 und einem Kursanstieg ist damit in zeitlicher Hinsicht nicht nachzuvollziehen, zumal nach den Feststellungen keiner der 40 An leger auch nur annähernd die Wertpapiere der A . zu einem K urswert von 1,60 zeichnete. Die Annahme der insoweit nicht sachverständig beratenen Stra f- kammer, die Angeklagten hätten durch den Aktienvertrieb ursächlich auf den Börsenpreis eingewirkt , ist auf dieser unzureichenden Grundlage nicht gerech t- fertigt. 3. Die Aufhebung der Verurtei lungen und der ihnen zugrunde liegenden Feststellungen entzieht den Aussprüchen nach § 111i Abs. 2 StPO aF die Grundlage . Davon unabhängig halten sie rechtlicher Nachprüfung auch aus anderem Grund nicht stand. Denn die Urte ilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei von der Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB aF ab gesehen hat, obwohl die Regelung auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO aF zu treffende n Entscheidung en zu beachten ist (S e- nat, Beschluss vom 5. August 2010 2 StR 254/10, juris Rn. 3; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 44; Beschluss vom 1. März 2011 4 StR 30/11, juris Rn. 8; KK - StPO/Spillecke, 7. Aufl., § 111i Rn. 14). Das Landgericht hat ledig l ich ohne weitere Erläuterungen ausg e- 73c StGB zugunsten der Angeklagten von der t- scheidung, ob wegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Sat z 1 StGB aF oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aF aufgrund tatrichterlichen Ermessens von einer Maßnahme der Ve r- mögens abschöpfung auf der Grundlage individueller Erwägungen zu de n wir t- schaftlichen und persönlichen Verhä ltnissen der einzelnen Angeklagten abz u- sehen ist (vgl. BGH , Beschluss vom 6. November 2014 4 StR 290/14, NStZ - 20 - 14 - RR 2015, 44; Senat, Urteil vom 24. März 2016 2 S tR 36/15, BeckRS 2016, 09445 ), hat e s nicht vorgenommen. Sollte der neue Tatrichter erneut eine Maßnahme der Vermögensa b- schöpfung in Erwägung ziehen, die aufgrund der nach Art . 2 Ziff . 2 des Gese t- zes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872, 878) geltenden Übergangsvorschrift des Art. 316h EGStGB für das vorliegende Verfahren wiederum nach alter Rechtslage zu beurteilen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 1 StR 227/17, StV 2018, 22 ; Urteil vom 6. September 2017 5 StR 268/17, NStZ - RR 2017, 375, 376 ; zur Anwendbarkeit von § 111i StPO aF vgl. § 14 EGStPO, hierzu BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 5 StR 216/17, juris; BeckOK StPO/Huber, 30. Ed., EGStPO § 14 Rn. 3 ), wird er im Hinblick auf § 73c Abs. 1 StGB aF nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten zu tre ffen und sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit der Wert des jeweils Erlan g- ten im Vermögen der Angeklagten noch vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 1. März 2011 4 StR 30/11, juris Rn. 8). 21 - 15 - Die Sache bedarf unter Berücksichtigung der auf gezeigten Erwägungen insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Schäfer RiBGH Prof Dr. Krehl Eschelbach ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Zeng Grube 22
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