ECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR353.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 353/17 vom 7. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und d es Besch werdeführers am 7. März 201 8 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 20. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f- kammer de s Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverle einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus angeordnet. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückve rweisung der Sache durch Senatsbeschluss vom 17. März 2016 (2 StR 544/15) hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nöt i- gung und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 - 3 - einem Jahr verurteil t und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus angeordnet. Die hier gegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung hält sachlich - rechtlicher Nachprüfun g nicht stand. 1. Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte in einem Kau f- haus einen Pullover, steckte ihn unter seine Jacke und entfernte sich. Er wurde von einem Angestellten , der den Diebstahl beobachtet hatte, verfolgt, und ran n- te davon. Nachd em der Angestellte ihn eingeholt hatte, wandte der Angeklagte sich plötzlich zu ihm um und zog ein Mes ser mit feststehender Klinge hervor. Er nahm eine bedrohliche Körperhaltung ein und nötigte den Angestellten verbal ter Vorhalt des Messers dazu, von ihm abzulassen . Anschließend setzte er seine Flucht fort. Dabei wurde er nunmehr von dem Kaufhausdetektiv , der kurz nach dem Angestellten die Verfolgung des Angeklagten aufgenommen hatte, verfolgt und schließlich eingeholt . Der Ang e- klagte wandte sich mit einer raschen Drehbewegung zu dem Kaufhausdetektiv, der ihn an seiner Kleidung fassen und ihn festhalten wollte, um und stach mit dem Messer in Richtung des Kopfes des Detektivs, wobei er dessen Verletzung billigend in Kauf nahm. Diesem gelang es, dem Messer stich aus zu weichen ; anschließend gab er festzuhalten oder , auf. Der Angeklagte setzte seine Flucht daraufhin fort. 2. Das Landgericht hat seine Annahme, dass es sich um einen fehlg e- schlagenen Versuch der gefährlichen Körperverletzung handele und ein freiwi l- liger Rücktritt vom (unbeendeten) Versuch ausscheide, nicht tragfähig belegt. 2 3 4 - 4 - a) Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vor gestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausfü h- rungshandlung an (Rücktrittshorizont). Erkennt der Täter, dass es zur Herbe i- führung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte oder glaubt er subjektiv, dass er sein Ziel im unmittelbaren Handlungsfortgang nicht m ehr erreichen kann, so liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, B e- schluss vom 11. März 2014 1 StR 735/13, NStZ - RR 2014, 201 f.; Beschluss vom 27. Februar 2013 4 StR 13/13, NStZ - RR 2013, 275). Fehlt es an den e r- forderlichen Fests tellungen zum Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, so hält das Urteil sachlich - rechtlicher Nac h- prüfung nicht stand. b) Den sonach bestehenden Darlegungsanforderungen wird das ang e- griffene Urteil nicht gerecht. aa ) Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Ausfü h- rung des Messerstichs enthält das angegriffene Urteil nicht. Zwar ist im Ra h- m- . Erwägungen können zwar für die Überzeugung der Strafkammer sprechen, dass der Angeklagte subjektiv einen weiteren Angriff auf den von ihm krank - heitsbeding t als körperlich überlegen wahrgenommenen Detektiv für au s- sichtslos gehalten habe, und dass sie deshalb von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegangen ist. Ausdrückliche Feststellungen, die auf den Rücktritt s- 5 6 7 - 5 - horizont des Angeklagten schließen lassen, ent hält das angegriffene Urteil j e- doch anders als das im ersten Durchgang ergangene Urteil, in dem festgeha l- nicht. b b ) Hinzu tritt, dass auch die weiteren Ausführungen zur Frage des Rücktritts vom Versuch rechtlichen Bedenken begegnen. Das Landgericht hat die nach Lage der Dinge nicht fern liegende Mö g- lichkeit eines unbeendeten Versuchs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. No vember 2013 3 StR 325/13, NStZ - RR 2014, 105) zwar hypothetisch erörtert. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass auch bei Annahme eines unbeend e- ten und nicht fehlgeschlagenen Versuchs ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch ausscheide, weil der Ang eklagte sein außertatbestandliches Handlungsziel, seine Flucht ungehindert fortsetzen zu können, erreicht habe. Allerdings schließt der Umstand, dass ein Täter sein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hat, einen (freiwilligen) Rücktritt vom unbeen deten Versuch nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 G SSt 1/93, BGHSt 39, 221; Beschlü ss e vom 20. September 2012 3 StR 367/12, NStZ - RR 2013, 105, und vom 20. November 2013 3 StR 325/13, NStZ - RR 2014, 105). 3. Der Erörterungsman gel führt zur Aufhebung des Schuldspruchs w e- gen versuchter gefährlicher Körperverletzung und entzieht dem Schuldspruch 8 9 10 - 6 - insgesamt die Grundlage. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhan d- lung und Entscheidung. Schäfer Appl Krehl Eschelbach Bartel
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