BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 354/06 vom 29. September 2006 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. September 2006 gem344337 247247 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Antr344ge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Ur-teil des Landgerichts Darmstadt vom 10. April 2006 werden als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Der Senat schlie337t sich den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgef374hrt hat: 1 204I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344u-mung der Frist zur Begr374ndung der Revision ist unzul344ssig, weil die vers344umte Handlung der Revisionsbegr374ndung nicht in der Frist des 247 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt wurde. 334berdies hat der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht, ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein. 2 II. Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach 247 346 Abs. 2 StPO auszulegende 204Beschwerde223 des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist bereits nicht zul344ssig erhoben, weil er nicht innerhalb der Wo-chenfrist des 247 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt wurde. Unbeschadet dessen w344re er auch unbegr374ndet, weil das Landgericht die Revision zu Recht nach 247 346 Abs. 1 StPO wegen der Vers344umung der Revisionsbegr374ndung innerhalb der gesetzlichen Frist verworfen hat.223 3 - 3 - Im 334brigen sah der Senat bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass, die Akten zun344chst an die Strafkammer zur374ckzugeben, um 374ber den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Fertigung einer Revisionsbegr374ndung vorab zu entscheiden. Dem Angeklagten ist Rechtsanwalt E. als Pflichtver-teidiger in der ersten Instanz beigeordnet worden. Die Beiordnung gilt bis zur Urteilsrechtskraft; sie erstreckt sich auch auf die Begr374ndung der Revision (vgl. Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 140 Rdn. 8 m. w. N.). Weshalb der Pflichtver-teidiger die Revision nicht begr374ndet hat, erschlie337t sich aus dem Vortrag des Angeklagten nicht. 4 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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