BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 354/07 vom 31. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 31. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. M344rz 2007 im Rechtsfolgenausspruch dahin ge344n-dert, dass die Anordnung, vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre der Freiheitsstrafe zu voll-strecken, entf344llt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und schwerer r344uberischer Erpressung jeweils in zwei F344llen zu der Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Au337erdem hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Vor der Ma337regel sollten zwei Jahre der Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus der Be-schlussformel ersichtlichen 304nderung des angefochtenen Urteils. Im 334brigen ist es offensichtlich unbegr374ndet. 1 Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Ma337regel hat keinen Bestand, weil sich der m366gliche Vorwegvollzug durch 2 - 3 - die von dem Angeklagten seit seiner Festnahme am 13. September 2006 erlit-tene Polizei- und Untersuchungshaft bereits erledigt hat. F374r die Entscheidung des Senats ist 247 67 StGB in der seit dem 20. Juli 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 27. April 2007 (BGBl I 132) ma337gebend (247 2 Abs. 6 StGB). Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in ei-ner Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jah-ren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Die-ser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Entscheidung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nF m366glich ist. Da der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist, sind die Voraussetzungen f374r einen teilweisen Vorwegvoll-zug dieser Strafe grunds344tzlich gegeben. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des vorweg zu vollziehenden Strafteils l344sst jedoch 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB au337er Acht. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des Straf-rests unter den Voraussetzungen des 247 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bew344hrung aussetzen, wenn die H344lfte der Strafe erledigt ist. Das Landgericht ist bei seiner Berechnung jedoch noch davon ausgegangen, dass zwei Drittel der Strafe erledigt sein m374ssten. F374r den Vorwegvollzug und die Ma337regel, die in der Regel zwei Jahre in Anspruch nimmt, stehen somit bei dem Angeklagten nicht vier, sondern nur drei Jahre zur Verf374gung, so dass f374r den Vorwegvollzug nicht zwei, sondern nur ein Jahr der Freiheitsstrafe zur Verf374gung stehen. Da sich der Angeklagte in dieser Sache bereits seit dem 13. September 2006 in Haft befindet und somit inzwischen mehr als ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, bleibt f374r eine Anordnung des Vorwegvollzugs jetzt kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss. 3 - 4 - Da das unbeschr344nkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer gerin-gen 304nderung des angefochtenen Urteils f374hrt, ist eine Kostenerm344337igung nach 247 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst. 4 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Ri'inBGH Roggenbuck ist urlaubsbedingt orts- abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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