BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 354/09 vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 23. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO, 247 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Land-gerichts Aachen vom 19. M344rz 2009, soweit es ihn betrifft, im Fall 10 der Urteilsgr374nde (Fall 19 der Anklage) dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von ei-nem Jahr verurteilt wird. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revisi-on der Angeklagten R. werden als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Wohnungseinbruchs-diebstahls in 26 F344llen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, we-gen Diebstahls in sechs F344llen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Patronenmunition unter Freisprechung im 334brigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Mitangeklagte R. hat es wegen Hehlerei in sieben F344llen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagess344tzen zu je 20 Euro verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen; 1 - 3 - der Angeklagte T. r374gt dar374ber hinaus die Verletzung formellen Rechts. Das Rechtsmittel dieses Angeklagten f374hrt zu einer 304nderung im Schuld- und Straf-ausspruch im Fall 10 der Urteilsgr374nde (Fall 19 der Anklage); im 334brigen sind die Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. August 2009 zutreffend ausgef374hrt hat, tragen die Feststellungen des Landgerichts nicht die Verurteilung wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nach 247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Senat hat den Schuldspruch daher dahin ge344ndert, dass der Angeklagte T. in diesem Fall des Diebstahls schuldig ist. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen; der Senat schlie337t aus, dass der Angeklagte sich im Falle eines entsprechenden Hinweises anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 2 In analoger Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO hat der Senat im Fall 10 der Urteilsgr374nde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verh344ngt. Da nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts das Regelbeispiel der ge-werbsm344337igen Begehung nach 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB erf374llt ist, ist die Strafe dem Strafrahmen des 247 243 Abs. 1 Satz 1 StGB zu entnehmen. Die - in 334bereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt festgesetzte - Strafe ent-spricht den vom Tatrichter in den vergleichbaren F344llen 6, 16, 18, 19, 21, 25 und 26 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafkammer unter Ber374cksichtigung der nunmehr f374r den Fall 10 der Urteilsgr374nde festgesetzten Strafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte. 3 - 4 - Der geringf374gige Erfolg des unbeschr344nkt eingelegten Rechtsmittels des Angeklagten T. rechtfertigt es nicht, diesen von einem Teil der Kosten frei zu stellen (247 473 Abs. 4 StPO). 4 VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Rothfu337 Rothfu337 Fischer Roggenbuck Cierniak
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