BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 354/10 vom 6. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 6. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Gie337en vom 19. Januar 2010 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Aus einer informellen Vereinbarung 374ber m366gliche Rechtsfolgen ist - entgegen den insoweit erhobenen Verfahrensr374gen - weder eine Bindung ge-m344337 247 257c StPO noch ein durch das fair-trial-Gebot gesch374tzter Vertrauens-tatbestand entstanden. 1. Nach 374bereinstimmenden Darstellungen der Urteilsgr374nde und der Revisionsf374hrer bot die Strafkammer zu Beginn der Hauptverhandlung als Ge-genleistung f374r Gest344ndnisse der Angeklagten milde Strafobergrenzen an. Die-sem Angebot "traten die Angeklagten nicht n344her" (UA S. 32). Nach mehreren Verhandlungstagen wurde vom Gericht ein neues Angebot unterbreitet: Danach sollten bei Gest344ndnissen die schon fr374her angebotenen Strafobergrenzen gel-ten; zus344tzlich sollte wegen "rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerung" eine - 3 - Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell in H366he von sechs Monaten erfolgen; 374berdies sollte von der Staatsanwaltschaft "in diesem Fall wie 374blich eine Halbstrafenma337nahme bef374rwortet" werden (UA S. 32). Die Angeklagten "traten allerdings auch diesem Angebot nicht n344her" (UA S. 33). Nach Durchf374hrung der Beweisaufnahme legten die Angeklagten sp344ter Gest344ndnisse ab. Das Tatgericht stellte fest, dass eine Verst344ndigung nicht zu-stande gekommen sei; teilte aber mit, man k366nne "dem Gericht vertrauen". Die vom Landgericht festgesetzten Gesamtstrafen liegen (m344337ig) 374ber den angebo-tenen Obergrenzen; eine rechtsstaatswidrige Verz366gerung ist nicht festgestellt. 2. Eine Verletzung von 247 257c StPO ist schon deshalb nicht gegeben, weil eine Verst344ndigung nach dieser Vorschrift ausdr374cklich nicht zustande ge-kommen ist. Auch ein Vertrauenstatbestand ist nicht geschaffen worden. Nach Sach-lage war das "Angebot", eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung fest-stellen und durch Vollstreckungserkl344rung in H366he von sechs Monaten "kom-pensieren" zu wollen, erkennbar fern liegend und von 247 257c Abs. 2 StPO nicht gedeckt; es lag auf der Hand, dass eine Art. 6 Abs. 1 MRK widersprechende Menschenrechtsverletzung nicht vorlag (59 Bandentaten mit unterschiedlicher Beteiligung bis August 2008: Anklage Dezember 2008; Er366ffnungsbeschluss M344rz 2009; Hauptverhandlung mit vier Angeklagten und acht Verteidigern ab 4. August 2009; Urteil nach 16 Hauptverhandlungstagen am 12. Januar 2010). Es ist schon zweifelhaft, ob durch die Beteiligung an einer solchen, 247 257c StPO widersprechenden Absprache 374berhaupt ein Vertrauenstatbestand ge-schaffen werden k366nnte. Das gilt erst recht f374r "Angebote" und Absprachen, welche sich auf Zusagen beziehen, die nach 247 257c Abs. 2 schon ihrer Art nach gar nicht Gegenstand von Absprachen sein d374rfen, hier also eine "Halbstrafen- - 4 - Aussetzung" gem344337 247 57 Abs. 2 StGB oder deren Bef374rwortung oder Beantra-gung. Hierauf kam es vorliegend im Ergebnis allerdings nicht an, weil schon die Bedingung des (rechtswidrigen) "Angebots" des Landgerichts offenkundig nicht eingetreten war: Die Angeklagten "traten dem Angebot nicht n344her"; daher ist es fern liegend, dass sich aus diesem gleichwohl Anspr374che auf bestimmte Rechtsfolgen ableiten lassen sollten. Soweit zwischen Tatgericht und Verfah-rensbeteiligten dar374ber gesprochen wurde, ob und warum man dem Gericht "vertrauen" solle, waren Gegenstand dieses Hinweises schon nach dem Revisi-onsvorbringen nicht etwa die fr374heren "Angebote", sondern ein allgemeines Vertrauen in Fairness und Unvoreingenommenheit des Gerichts, die selbstver-st344ndliche Pflichten sind und daher weder einer "Zusage" bed374rfen noch An-spr374che auf Einhaltung rechtswidriger Absprachen begr374nden. Im 334brigen erscheint der Hinweis angezeigt, dass die Vorlage (gegebe-nenfalls mehrfach) "nachgebesserter Angebote" von Seiten des Gerichts zur Erlangung von verfahrensabk374rzenden Gest344ndnissen regelm344337ig nicht tunlich ist. Erfolgen solche Angebote, wie hier, in der Weise, dass ein immer g374nstige-rer Verfahrensausgang angeboten wird, je l344nger Beschuldigte fr374heren Ange-boten "nicht n344her treten", so f374hrt dies sowohl in der Darstellung gegen374ber - 5 - den Verfahrensbeteiligten als auch in der 366ffentlichen Wahrnehmung leicht zu einem Eindruck eines "Aushandelns" des staatlichen Strafausspruchs, das mit der W374rde des Gerichts kaum vereinbar ist. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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