BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 355/06 vom 27. September 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. April 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Revision und die Bundesanwaltschaft haben zutreffend darauf hin-gewiesen, dass die Begr374ndung, mit welcher das Landgericht einen Antrag der Verteidigung auf Einholung eines psychiatrischen Sachverst344ndigengutachtens abgelehnt hat, in Teilen zumindest missverst344ndlich und unklar war. Es ist jedoch schon zweifelhaft, dass die hiergegen gerichtete Verfah-rensr374ge zul344ssig erhoben ist (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt n344mlich die Inhalte des Berichts sowie des Gutachtens nicht mit, auf welche in dem abgelehnten Antrag verwiesen worden war. Eine sachgerechte Auslegung des zur374ckweisenden Beschlusses ergibt im 334brigen, dass das Landgericht die Ablehnung im Ergebnis rechtsfehlerfrei auch darauf gest374tzt hat, dass die behaupteten Tatsachen - Vorliegen eines Borderline-Syndroms bei der Gesch344digten zur Zeit der erstmaligen Aufde- - 3 - ckung der verfahrensgegenst344ndlichen Taten und ihrer polizeilichen Verneh-mungen sowie allgemeiner Symptomcharakter pl366tzlicher Kontaktabbr374che f374r eine Borderline-Symptomatik - f374r die Entscheidung aus tats344chlichen Gr374nden ohne Bedeutung waren. Selbst wenn es sich entgegen der Annahme des Land-gerichts nicht nur um einen Beweisermittlungsantrag handelte, war die Ableh-nung daher nicht fehlerhaft. Das Landgericht h344tte, selbst wenn bei der Neben-kl344gerin eine Borderline-Symptomatik in den Jahren 2003/2004 festgestellt worden w344re, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ersichtlich nicht anders als ge-schehen beurteilt. Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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