BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 355/07 vom 21. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Dass der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlichen Missbrauchs von Widerstandsunf344higen verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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