BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 355/08 vom 12. November 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 12. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts K366ln vom 2. April 2008 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 505 F344llen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Si-cherungsverwahrung angeordnet; vom Vorwurf weiterer Taten hat es den An-geklagten freigesprochen. W344hrend die 334berpr374fung des Schuldspruchs auf-grund der auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, h344lt der Rechtsfolgenaus-spruch der rechtlichen Pr374fung nicht stand. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat f374r die 505 F344lle des sexuellen Missbrauchs von Kindern, die der Angeklagte an f374nf verschiedenen Kindern in verschieden lan-gen Zeitr344umen zwischen 1996 und Ende 2006 beging, 117 Einzelfreiheitsstra-fen von einem Jahr und sechs Monaten, 30 Einzelstrafen von drei Jahren und 358 Einzelstrafen von jeweils drei Jahren sechs Monaten verh344ngt. In den F344l-len des schweren sexuellen Missbrauchs zu Lasten von zwei der genannten und eines weiteren Kindes hat das Landgericht 25 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mo-naten festgesetzt. Das Vorliegen minder schwerer F344lle hat es in allen F344llen verneint. 2 Zutreffend r374gt die Revision, dass die Strafzumessung in den einzelnen vom Landgericht gebildeten Gruppen zu pauschal vorgenommen wurde und eine im Hinblick auf die Schuldschwere gebotene Differenzierung nicht erken-nen l344sst. So ist hinsichtlich der einzelnen Tatserien in den Urteilsgr374nden zwar pauschal erw344hnt, aber nicht erkennbar ber374cksichtigt, dass im Hinblick auf die Gew366hnung und die jedenfalls teilweise ausdr374ckliche Zustimmung der miss-brauchten Jungen die Hemmschwelle des Angeklagten gesunken ist. Auch das zunehmende Alter der Betroffenen - bei drei der sechs Gesch344digten sind Ta-ten bis zu deren 14. Geburtstag erfasst, bei den 374brigen bis zum 13. Lebensjahr -, der Umstand, dass bei einigen von ihnen ein freundschaftliches Verh344ltnis zum Angeklagten bestand, das auch nach dem Ende der Tatserien fortgesetzt wurde, sowie insbesondere auch der unterschiedliche Schuldgehalt der Tataus-f374hrungen sind in den Strafzumessungsgr374nden des angefochtenen Urteils nicht hinreichend deutlich ber374cksichtigt. Eine differenzierte, im Einzelnen nachvollziehbare Begr374ndung w344re aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil die vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen ungew366hnlich hoch sind. So kam es etwa in den unter Ziffer II. 1 der Urteilsgr374nde aufgef374hrten 30 Taten zu Lasten des Gesch344digten J. stets zum - einverst344ndlichen - gegenseiti- 3 - 4 - gen Masturbieren, jedoch nur in einer nicht festgestellten Anzahl von F344llen auch zum Schenkelverkehr. Das Landgericht hat die Annahme minder schwerer F344lle aber (auch) hier mit der Begr374ndung abgelehnt, es habe sich "um massive Taten innerhalb der Bandbreite m366glicher Tathandlungen" gehandelt; 374berdies habe der Angeklagte "verschiedene Sexualpraktiken gleichzeitig" angewendet (UA S. 40). Auch die gleichf366rmige Verh344ngung von 30 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren in den genannten F344llen, die mit denselben Erw344gungen begr374ndet ist, erweist sich als nicht rechtsfehlerfrei. Im 334brigen ist auch zwei-felhaft, ob eine Freiheitsstrafe von drei Jahren f374r das einverst344ndliche gegen-seitige Masturbieren mit einem 13-j344hrigen Jungen, bei dem auch sp344ter keine nachteiligen psychischen Folgen der Geschehnisse festgestellt wurden, noch innerhalb des vertretbaren Spielraums schuldangemessener Strafen liegt. Der Rechtsfehler der Zumessung nur pauschal begr374ndeter, durchweg hoher Einzelstrafen trotz teilweise lang dauernder Tatserien, unterschiedlicher Tatgestaltung und abnehmender Schuldschwere betrifft den 374berwiegenden Teil der verh344ngten Einzelstrafen. Insoweit wird der neue Tatrichter auch je-weils eine unter Umst344nden differenzierte Pr374fung des Vorliegens minder schwerer F344lle unter Heranziehung aller hierf374r wesentlichen Gesichtspunkte vorzunehmen haben. 4 Soweit Einzelstrafen isoliert betrachtet rechtsfehlerfrei begr374ndet sind, kann der Senat nicht ausschlie337en, dass auch ihre Zumessung von den ge-nannten Rechtsfehlern beeinflusst ist. 5 Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass die Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens, durch welche die Einsatzstrafe auf mehr als das Doppelte erh366ht wird, nicht mit ausschlie337lich 6 - 5 - zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten begr374ndet werden kann. 2. Auch die Ma337regelanordnung hat keinen Bestand. In der Begr374ndung des Landgerichts bleibt schon unklar, ob die Anordnung auf 247 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 StGB gest374tzt werden sollte; die Urteilsgr374nde nen-nen - offenbar irrt374mlich - an unterschiedlichen Stellen verschiedene Rechts-grundlagen. 7 Nicht bedenkenfrei ist das f374r die Begr374ndung der Gef344hrlichkeit des An-geklagten angef374hrte Argument, "vordergr374ndig" g374nstige Umst344nde wie Vorstrafenlosigkeit, gute soziale Einbindung und Bestehen eines g374nstigen so-zialen Empfangsraums seien hier in Wahrheit Indizien f374r besonders hohe Ge-f344hrlichkeit, da sie den Angeklagten auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung der (abgeurteilten) Taten abgehalten h344tten. Ein prognostisch g374ns-tiges Kriterium verliert sein Gewicht nicht schon dadurch, dass es in der Ver-gangenheit - unter anderen Bedingungen - Straftaten nicht verhindert hat. Die Erw344gung, hinter dem Fehlen von Vorstrafen verberge sich die hohe Gef344hr-lichkeit des Angeklagten (UA S. 48 f.), ist rechtlich bedenklich, denn andere als die abgeurteilten Taten sind nicht festgestellt. 8 Unklar sind im 334brigen auch die Erw344gungen des Landgerichts zur Ein-beziehung der Wirkungen des Strafvollzugs in die Gef344hrlichkeitsprognose (UA S. 51). Zutreffend ist zwar, dass es f374r die Prognose i.S.v. 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den Zeitpunkt der Urteilsf344llung ankommt. Die anschlie337ende Erw344-gung, (nur) in F344llen des 247 66 Abs. 3 StGB habe der Gesetzgeber bewusst auf das Prognosekriterium der Gef344hrlichkeit zum Zeitpunkt des Strafendes ver-zichten wollen, ist jedoch nicht nachvollziehbar; sie zeigt, dass das Landgericht, das unmittelbar danach wieder die Erf374llung der Voraussetzungen des 247 66 9 - 6 - Abs. 2 betont, insgesamt die Anwendungsvoraussetzungen des 247 66 StGB nicht mit der erforderlichen Klarheit gepr374ft hat. Der Rechtsfolgenausspruch war daher insgesamt aufzuheben. 10 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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