BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 355 /1 3 vom 10. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerde führer s am 10. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kassel vom 15. April 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Im Umfan g der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen " schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes im Wiederholungsfall in Tateinheit mit schwerem sexue l- len Missbrauch eines Kindes in Form des Beischlafs " in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf den Strafauss pruch beschränkte Revision. Das Rechtsmi t- tel hat mit der Sachrüge Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der minderbegabte Angeklagte im Jahre 2007 zwei Kinder über der Kleidung am Geschlechtsteil bzw. am Gesäß angefasst, im ersten Fall hatte er das Kind festgehalten. De s- halb war er wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Jugendstrafe von e i- 1 2 - 3 - nem Jahr bei Strafaussetzung zur B ewährung verurtei lt worden . Zur zeit der vo r- liegenden Taten war es dem Angeklagte n bewusst, dass er noch unter Bewä h- rung stand. Gleichwohl ging er mit der dreizehn jährigen, körperlich weit entw i- ckelten und selbstbestimmt auftretenden Zeugin P . auf deren Initiative eine Liebesbezie hung ein. Er f ührte mit ihr im Zeitraum von Dezember 2011 bis April 2012 in einer Reihe von Fällen einvernehmlich den Geschlechtsverkehr durch. I nnerhalb dieses Zeitraums wandte sich die Zeugin einem anderen Partner zu , weshalb sie die B eziehun g zum Angeklagten beendete , die sie aber als " schön " in Erinnerung hat . 2. Das Landgericht hat ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob die Schutzaltersgrenze des Straftatbestands gegen sexuellen Missbrauch von Ki n- dern no ch zeitgemäß ist . Bei der Straf zu messung hat es das umfassende G e- ständnis des Angeklagten , seine persönlichkeitsbedingte Willensschwäche, das Einvernehmen bei den sexuellen Handlungen " im Rahmen einer Paarbezi e- hung " , den selbstbewusste n Umgang seiner Partn erin mit Sexuali tät , das Fe h- len negativer Tatfolgen sowie das - mit Ausnahme der Vorverurteilung - stra f- freie Vorleben des Angeklagten als strafmildernde Aspekte be rücksichtigt. Strafschärfend hat es die tateinheitliche Erfüllung zweier Qualifikations merkm a- le bewertet . Auf dieser Grundlage hat es Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten für die erste Tat, sowie einem Jahr und sechs Monaten für die zweite Tat verhängt und daraus die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten gebild et. Angefügt hat die Strafkammer die Überlegung, dass die Strafe knapp über der Grenze der noch für eine Strafaussetzung geeigneten Freiheitsstrafen liege, aber auch bei geringerer Strafhöhe eine Strafaussetzung nicht in Frage gekommen wäre . Daher erübrig ten sich Überlegungen , die Strafhöhe weiter abzusenken, um dem Angeklagten die Chance einer Strafaussetzung zu eröf f- 3 4 - 4 - nen. B ei dem Angeklagten sei " keine rechte Unrechtseinsicht " zu erkennen. Zudem unterhalte er " bereits wieder eine Beziehung zu einer deutli ch jüngeren Frau " . II. Die Strafzumessungse rwägungen des Landgerichts sind rechtsfehlerhaft . D er Senat kann nicht ausschließen, dass die Rechtsfolgenentscheidung da rauf beruht . 1. D ie Verknüpfung von Überlegungen zur Strafaussetzung mit der Frage der Festlegung der Strafhöhe ist rechtlich zu beanstanden (vgl. für den umg e- kehrten Fall der Absenkung der Strafhöhe zur Ermöglichung einer Stra fausse t- zung Senat, Urteil vom 17. Septe mber 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321 ). Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass sich das Landgericht an der weiteren Absenkung der Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens nach § 176a Abs. 4 Hal b s. 2 StGB gehindert gesehen hat, um die Gesamtstrafe nicht in einen Bereich zu bewegen , in dem eine Strafaussetzung rechtlich noch in Frage ge kommen wäre, und aus diesem Grund schon eine "Überlegung" unte r- lassen hat, ob auch eine niedrigere Strafe angemessen wäre. 2. Die Hilfsüberlegungen der Strafkammer si nd auch ihrem Inhalt nach rechtli ch bedenklich. Wenn die Strafkammer selbst Zweifel an der Berechtigung der Strafdr o- hung bei einer Schutzaltersgrenze von 14 Jahren in Fällen der frühen Reifung eines dreizehnjährigen Mädchens und der freiwilligen Aufnahme einer sexuellen Beziehung auf dessen Initiative hegt (zur Ä nderung der kindlichen Reifeentwic k- lung Kett - Straub ZRP 2007, 260, 262), so wirkt es widersprüchlich, wenn sie zugleich dem An geklagten an las tet , er habe " keine rechte Unrechtseinsicht " 5 7 8 6 - 5 - gezeigt. D em Angeklagten kann im Übrigen nicht vorgewor f en werden, dass er nun eine - strafrechtlich irrelevante - Beziehung zu einer siebzehn jährigen He r- anwachsenden unterhält. Fischer Schmitt Eschelbach RinBGH Dr. Ott ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Fischer Zeng
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