ECLI:DE:BGH:2016:010616U2STR355.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 355/15 vom 1. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzun g vom 1. Juni 201 6 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach, Zeng, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Staatsanw alt beim Bundesger ichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. , Justizhauptsekretärin in der Verhandlung , Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsst elle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kassel vom 1. Juni 2015 im Strafausspruch und im Au s- spruch über die Einziehung aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungs - sowie eine Verfallsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf di e unausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg und führt zur Aufhebung des Stra f- ausspruchs und des Ausspruch s über die Einziehung . Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrü ndet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat soweit für die Entscheidung von Bedeutung hinsichtlich der Taten 1 bis 12 folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: e r- te tätige, heroinabhängige S . in mindestens zehn Fällen jeweils 100 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % Heroinhydroc h- lorid zum Preis von 12,50 EUR pro Gramm. Die Abwicklung der Geschäfte e r- folgte teils in der Weise, dass der Angeklagte gemeinsam mit S . mit einem von ihm gesteuerten Fahrzeug vom Saunaclub zur Wohnung seiner L e- bensgefährtin oder seines Sohnes fuhr, wo er das Rauschgift verwahrt e , das Rauschgift aus der Wohnung holte und an die im Fahrzeug warten de S . übergab; teils übergab der Angeklagte das Rauschgift auch in seinem bis 10 der Urteilsgründe). Die Rauschgiftgeschäfte erfolgten jeweils auf Kommissionsbasis; war die vorang e- gangene Lieferung aufgeb raucht, begab S . sich zum Angeklagten, bezahlte die vorangegangene Lieferung und erhielt eine neue Lieferung auf Kommissionsbasis. b) Im Vorfeld einer 10tägigen Reise im Februar oder im März 2013 ve r- kaufte der Angeklagte S . 400 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % Heroinhydrochlorid zum Preis von 5.000 EUR auf Kommissionsbasis und händigte ihr das Rauschgift in seinem Saunaclub aus; S . entrichtete den vereinbarten Kaufpreis i n der Folgezeit ratenweise an den Sohn des Angeklagten und an einen seiner Tü r- steher (Fall 11 der Urteilsgründe). 3 4 5 - 5 - c) In der Woche vor dem 19. Juni 2013 veräußerte der Angeklagte an S . erneut 100 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % Heroinhydrochlorid zum Preis von 1.000 EUR auf Kommission. Der Ang e- klagte erhielt den Kaufpreis nicht ; die Zeugin , die sich einer drohenden Stra f- vollstreckung entziehen wollte, tauchte unter . Zur Begleichung der Schulden erbrachte der Bruder der Z eugin, S l . , Malerarbeiten für den Ang e- klagten (Fall 12 der Urteilsgründe) . 2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Taten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen ; es hat in den Fällen 1 bis 10 und 12 jeweils Einzelstra fen von einem Jahr und sechs Monaten und im Fall 11 eine Einze l- strafe von zwei Jahren verhängt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten als überführt angesehen, in der ersten Septemberhälfte des Jahres 2013 bei ni e- derländischen Abnehmern Heroin für insgesamt 30.000 EUR bestellt zu haben, das ihm im Oktober 2013 und im September 2014 in zwei Teilmengen geliefert worden war (Fall 13 der Urteilsgründe). Ausgehend von der für die se Tat ve r- hängten Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten als Einsatzstrafe hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten gebildet . II. Die Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch ohne Erfolg. Die Beurteilung der Konkurrenzen ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. J e- doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben . 1. Die Annahme realkonkurrierender Taten des Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 1 bis 12 der Urteilsgrü n- d e hält sachlich - rechtlicher Prüfung stand. Die Feststellungen drängten nicht 6 7 8 9 - 6 - zur näh eren Prüfung und Erörterung der Frage, ob die Taten im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen . a) Nach § 52 Abs. 1 StGB liegt eine Tat im Sinne des materiell en Rechts vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrf ach verletzt. Eine mehrfache Gesetzesverletzung kann vorliegen in Fä l- len, in den en ein Willensentschluss zu eine r Handlung führt, die das Gesetz mehrfach verletzt (LK/Rissing - van Saan, StGB, 12. Aufl., vor § 52 Rn . 9, § 52 Rn. 6). Über den Wortlaut des § 5 2 Abs. 1 StGB hinaus liegt eine Tat im Rechtssinne auch vor, wenn zwischen mehrere n strafrechtlich erheblichen Ve r- haltensweisen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang b e- steht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise a uch für einen Dritten als ein einheitliches Tun erscheint (st . Rspr . ; vgl . nur BGH, Urteil vom 30. November 1995 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368). Die Annahme von Tateinheit kommt auch in Betracht, wenn mehrere Tatbestandsverwirklichungen dergestalt objektiv zusammentreffen, dass die Ausführungshandlungen in e i- nem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 4 StR 2 2 3/13, NStZ - RR 2014, 144 , 145 ). Dagegen genügt ein einheitlic hes Motiv, die Gleic h- zeitigkeit von Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks, eine Mi t- tel - Zweck - Verknüpfung oder eine Grund - Folge - Beziehung nicht, um Tateinheit zu begründen (BGH, Beschluss vom 25. November 1997 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319 ; Urteil vom 16. Juli 2009 3 StR 148/09, NStZ 2011, 97). Ob im Einzelfall eine die Annahme einer Tat im Rechtssinne tragende Teilide n- t i tät der Ausführungshandlung en gegeben ist, richtet sich nach dem materiellen Recht. 10 - 7 - b ) Der Begriff des unerlaubten H andeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG umfasst nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs alle eigennützigen Bemühungen, die darauf g e- richtet sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fö rdern (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 161 f.; B e- schluss vom 26. Oktober 2005 GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Vom weiten Begriff des Handeltreibens m it Betäubungsmitteln sind Handlungen weit im Vo r- feld de s eigentlichen Güteru msatzes ebenso erfasst wie die dem Güterumsatz nachfolgenden Geldfl ü sse (vgl. BGH, Urteil vom 25 . April 20 1 3 4 StR 418 / 1 2 , BGH R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14 ). Die Tat des Handeltreibens erst beendet, wenn der Lieferant das Entgelt erhalten hat, wenn also auch der Geldfluss als Gegenleistung für die Betäubungsmittellieferung g e- kommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 162). B etätigungen, die in diesem weiten Sinne auf den Vertrieb ein - und de r- selben Rauschgiftmenge bezogen sind, werden zu einer tatbestandlichen B e- wertungseinheit zusammengefasst (Körner/Patzack/Volkmer - Patzack, BtMG, 8. Aufl. , § 29 Teil 4 , Rn. 293 ff.). Dar über hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs, dass zwei oder mehrere an sich selbstständige Taten des Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln zur Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verbunden werden, wenn sie in einem Handlun gsteil zusammentreffen. Ist eine Handlung als eine tatbestandliche Ausführungshandlung beider oder mehrerer Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzusehen, so ist Tateinheit anzunehmen. Allein das zeitliche Zusammentreffen von Zahlungsvorgängen i n Bezug auf eine frühere Drogenbeschaffung mit der Abholung der nächsten Li e- ferung die bloße Gleichzeitigkeit beide r , verschiedene Umsatzgeschäfte fö r- dernder Ausführungshandlungen genügt jedoch zur Annahme gleichartiger 11 12 - 8 - Tateinheit nicht (BGH, Beschluss vom 13. April 1999 4 StR 42/99, NStZ 1999, 411; Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2013 2 ARs 319/13, NStZ - RR 2014, 81 , 82 ; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 3 StR 3/11; Beschluss vom 6. Februar 2014 3 ARs 7/13, NStZ - RR 2014, 146; vgl. auch BGH, U rteil vom 25. April 2013 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14; Senat, Beschluss vom 22. Januar 2010 2 StR 563/09, StV 2010, 684). c) Gemessen hieran ist die Annahme jeweils selbstständiger Taten nicht zu beanstanden. Zwar hat d ie Kammer festgestellt, dass der Angeklagte seine Abnehmerin S . Konkrete Fes t- stellungen dazu, wann und bei welcher Gelegenheit die Abnehmerin die vora n- gegangene Lieferung an den Angeklagten bezahlte, ve rmochte die Kammer jedoch nicht zu treffen. Damit ist die tatrichterliche Annahme jeweils selbständ i- ger Taten nicht zu beanstanden. 2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die Stra f- kammer hat bei der Prüfung, ob die Taten als minder sch were Fälle im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG anzusehen sind , sowie b ei der Strafzumessung im e n- jeweils großen Mengen an Betäubungsmitteln nicht für seinen eigenen Konsum eigennütziges Handeln zur Last gelegt, obwohl dies bereits ein Merkmal des Handeltreibens ist ( Senat, Beschluss vom 2 9. April 2014 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7; BGH, Beschluss vom 24. September 2009 3 StR 294/09, NStZ - RR 2010, 24 ) . Der hierin liegende Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und entzieht dem Ausspru ch über die Gesamtstrafe die Grundlage. 13 14 - 9 - 3. Auch der Ausspruch über die Einziehung kann keinen Bestand haben. Sind Gegenstände einzuziehen, so ist es grundsätzlich erforderlich, sie in der Urteilsformel konkret so zu bezeichnen, dass für die Verfahrens b eteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung gescha f- fen ist. Hierzu gehört im Falle der Einziehung von Betäubungsmitteln auch die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor er geben muss (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 1 StR 251/07). Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Einer Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht, da ein reiner Wertungsfehler vorliegt . Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 15 16
Full & Egal Universal Law Academy