ECLI:DE:BGH:2017:141117B2STR355.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 355 /17 vom 14 . November 201 7 in dem Strafverfahren gegen alias : w egen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 2 . und 3 . auf dessen Antrag am 14 . November 2017 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO entspr e- chend beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 20. April 2017 im Stra fausspruch dahin geändert , dass die Gesamtfreiheit sstrafe auf fünf Jahre und fünf Monate festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht h at den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem weiteren Fa ll in Tateinheit mit unerlau b- tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer nicht ausgeführten Verfahren s- rüge und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Sachrü ge führt zu 1 - 3 - der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung; im Übrigen er weist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat keinen Bestan d. Nach der Urteilsformel im schrif t lichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe fünf Jahre und sechs Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur fünf Jahre und fünf Monate . Worauf dieser Widerspruch beru ht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsvers e- hen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht, da die Stra f- zumessungsgründe, die eine Gesamtstrafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine Anhalts punkte dafür bieten, welche der beiden Gesam t- strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Auszuschließen ist jedoch , dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat ist daher nicht geh indert, auf die niedrige re von beiden Gesamtstrafen zu erkennen , und diese selbst festzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2016 2 StR 462/16; Besch luss vom 11. September 2013 2 StR 298/13; Beschluss vom 15. Juni 2011 2 StR 194/11; BGH, Be schluss vom 25. Februar 2009 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN) . 2 3 - 4 - Infolge des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision des Beschwerd e- führers ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 47 3 Abs. 1 und 4 StPO). Appl Krehl Eschelbach Zeng Schmidt 4
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