ECLI:DE:BGH:2018:110918B 2STR355.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 355/18 vom 11. September 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 11. September 2 018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Mai 2018 wird mit der Maßgabe, dass der Ang e- kla g te wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tatei n- heit m it gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmi ttels zu tragen. Appl Krehl Zeng Grube Schmidt
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