BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 356/03 vom1. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMeiningen vom 9. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt (entsprechendden Urteilsgründen), daß der Angeklagte wegen schweren Rau-bes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpres-sung verurteilt ist.Im übrigen hat der Tatrichter bei der Verneinung der Vorausset-zungen des § 64 Abs. 2 StGB nach der Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 f.) einen unzutreffendenMaßstab angelegt. Aus dem Sachzusammenhang der Urteils-gründe ergibt sich jedoch, daß für den Angeklagten eine hinrei-chend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht. - 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck
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